Die Dauer des Nachsichtsverfahrens nach § 236 BAO kann nicht dazu führen, dass gerade dadurch die Voraussetzungen für die Nachsicht einer Abgabe herbeigeführt werden
GZ Ra 2017/15/0102, 13.09.2018
VwGH: Die Revisionswerberin rügt die überlange Verfahrensdauer. Dieser Einwand ist zwar insofern berechtigt, als nicht erkennbar ist, aus welchem Grunde nach dem Zeitpunkt der Aktenvorlage an den (damaligen) unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 7. Jänner 2009 das (nunmehr zuständige) BFG erstmals im Februar 2016 tätig wurde. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, warum die Revisionswerberin keine Säumnisbehelfe ergriffen hat. Zudem kann die Dauer des Nachsichtsverfahrens nach § 236 BAO nicht dazu führen, dass gerade dadurch die Voraussetzungen für die Nachsicht einer (im gegenständlichen Fall zudem bereits entrichteten) Abgabe herbeigeführt werden.
Erwähnt sei: "Verfahrensmäßige Besonderheiten" des Zustandekommens und auch der "Durchsetzung" des Abgabenanspruchs können zwar uU eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen und zur Nachsicht führen. Dies bezieht sich aber etwa auf ein solches Verhalten der Finanzbehörde bei der Betreibung der Forderung, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastete.