Aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017, C-564/15, Tibor Farkas, folgt, dass es auch in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht; allerdings hat der EuGH insbesondere noch nicht geklärt, ob es in diesem Zusammenhang auch darauf ankommt, welche zivilrechtliche Vereinbarung über den Kaufpreis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbezieher getroffen worden ist (zB Vereinbarung über einen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer oder Bruttopreisvereinbarung) bzw ob die Vertragsparteien bei der Preisvereinbarung überhaupt auf die Umsatzsteuer Bedacht genommen haben; auch hat der EuGH etwa noch nicht geklärt, ob ein Rückzahlungsanspruch des (insolventen) Leistungserbringers gegenüber dem Fiskus im Verhältnis zum allfälligen Anspruch des Leistungsbeziehers vorrangig ist; es kann hier offen bleiben, ob, falls ein derartiger Anspruch des Leistungsbeziehers angenommen werden könnte, dieser bereits im Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren oder in einem Nachsichtsverfahren geltend zu machen wäre bzw ob sich allenfalls aus dem Unionsrecht ein Vorrang für eines dieser Verfahren ergibt; in der Revision wird nicht mehr behauptet, dass der Aussteller der Rechnung (die deutsche C GbR) die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat; in Fällen, in denen die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde, ist ein Rückzahlungsanspruch von vornherein ausgeschlossen
GZ Ra 2017/15/0102, 13.09.2018
VwGH: Dass bei Fehlen von Unbilligkeit eine Ermessensentscheidung zu unterbleiben hat, entspricht der stRsp des VwGH.
Zur Rechtssache EuGH Reemtsma wird im Zulässigkeitsvorbringen näher ausgeführt, aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass die Revisionswerberin als Leistungsempfängerin ihren Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer unmittelbar an die Steuerbehörden richten könne, sofern die Rückzahlung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer unmöglich oder übermäßig erschwert werde, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers. Dies käme einer Nachsicht gleich. Es wäre der Revisionswerberin daher zu ermöglichen gewesen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer durch die Steuerbehörde selbst erstattet zu bekommen. Es mangle an anderen Rechtsbehelfen; daher sei ein Antrag auf Nachsicht iSd § 236 BAO gestellt worden.
Soweit das BFG eine Anwendung dieser Rsp unter Hinweis auf EuGH C-424/12, SC Fatorie, für Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens abgelehnt hat, ist ihm entgegen zu halten, dass aus dem Urteil des EuGH vom 26. April 2017, C-564/15, Tibor Farkas, folgt, dass es auch in Reverse-Charge-Fällen Konstellationen geben kann, in denen der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend macht. Allerdings hat der EuGH insbesondere noch nicht geklärt, ob es in diesem Zusammenhang auch darauf ankommt, welche zivilrechtliche Vereinbarung über den Kaufpreis zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsbezieher getroffen worden ist (zB Vereinbarung über einen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer oder Bruttopreisvereinbarung) bzw ob die Vertragsparteien bei der Preisvereinbarung überhaupt auf die Umsatzsteuer Bedacht genommen haben. Auch hat der EuGH etwa noch nicht geklärt, ob ein Rückzahlungsanspruch des (insolventen) Leistungserbringers gegenüber dem Fiskus im Verhältnis zum allfälligen Anspruch des Leistungsbeziehers vorrangig ist.
Es kann hier offen bleiben, ob, falls ein derartiger Anspruch des Leistungsbeziehers angenommen werden könnte, dieser bereits im Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren oder in einem Nachsichtsverfahren geltend zu machen wäre bzw ob sich allenfalls aus dem Unionsrecht ein Vorrang für eines dieser Verfahren ergibt.
Ein unmittelbarer Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber den Abgabenbehörden auf Erstattung der Mehrwertsteuer wird vom EuGH jedenfalls nicht in Fällen angenommen, in denen die Mehrwertsteuer an die Abgabenbehörde nicht abgeführt worden ist. Der Steuerverwaltung darf kein Schaden entstehen. In Fällen, in denen die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde, ist ein Rückzahlungsanspruch somit von vornherein ausgeschlossen.
Im hier vorliegenden Fall wird in der Revision nicht mehr behauptet, dass der Aussteller der Rechnung (die deutsche C GbR) die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat; Verfahrensmängel zu den Sachverhaltsannahmen des BFG zu diesem Thema werden nicht geltend gemacht. Schon deswegen erweist sich aber der von der Revisionswerberin dazu unmittelbar gegenüber dem Finanzamt geltend gemachte Anspruch auf "Erstattung" als unberechtigt. In der Revision wird sohin nicht aufgezeigt, dass die Revision von diesem Zulässigkeitsvorbringen abhängt.