Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 9 Abs 7 VStG – Solidarhaftung der juristischen Person

Für eine potenziell haftungspflichtige Gesellschaft kommt durch ein Straferkenntnis des VwG, das den erforderlichen Haftungsausspruch iSd § 9 Abs 7 VStG nicht im Spruch enthält, eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen nicht in Betracht

03. 02. 2019
Gesetze:   § 9 VStG, § 44a VStG
Schlagworte: Solidarhaftung der juristischen Person, Straferkenntnis

 
GZ Ra 2017/10/0198, 24.10.2018
 
VwGH: Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der S Gesellschaft m.b.H. beruht darauf, dass diese Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt dem Strafverfahren gegen ihren verantwortlichen Beauftragten als Partei beigezogen und ihr gegenüber kein Haftungsausspruch erlassen wurde. In Ermangelung eines für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft iSd § 9 Abs 7 VStG erforderlichen Haftungsausspruchs im Spruch des Straferkenntnisses kommt verfahrensgegenständlich eine Berührung der rechtlichen Interessen der S Gesellschaft m.b.H nicht in Betracht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at