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Verfahrensrecht

VwGH: Auslegung eines Antrages

Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu

03. 02. 2019
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Auslegung eines Antrages, Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

 
GZ Ra 2018/16/0154, 11.10.2018
 
VwGH: Gem Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
 
Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
 
Nach der Rsp des VwGH kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu.
 
So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
 
Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt idR ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu.
 
 

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