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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Unternehmer für eine rechtswidrige Handlung eines Beauftragten auch dann einzustehen hat, wenn ein Eingriff in fremde Urheberrechte iZm einer Überschreitung des erteilten Auftrags erfolgt ist

Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, dh ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt

28. 01. 2019
Gesetze:   § 81 UrhG, § 74 UrhG, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Urheberrecht, Unterlassungsanspruch, Unternehmerhaftung, Überschreitung des erteilten Auftrags

 
GZ 4 Ob 216/18w, 27.11.2018
 
Im Rechtsmittelverfahren ist nur mehr die Frage der Passivlegitimation des Beklagten für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Rahmen der Unternehmerhaftung nach § 81 Abs 1 Satz 2 (iVm § 74 Abs 3) UrhG strittig.
 
Dazu vertritt der Beklagte in der Revision den Standpunkt, dass die Werbeagentur den Auftrag zur Schaltung eines Textinserats im Printmagazin durch Veröffentlichung im Internet unter Beifügung des streitgegenständlichen Lichtbilds ohne Herstellerbezeichnung überschritten habe. Damit habe er nicht rechnen müssen; eine Prüfpflicht habe für ihn nicht bestanden. Den Eingriff in das urheberrechtliche Verwertungsrecht habe er weder gekannt noch kennen müssen.
 
OGH: Nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG kann der Inhaber eines Unternehmens auch dann auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Verletzung eines Ausschließungsrechts im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wurde. Die Grundsätze für diese Haftung, die jener nach § 18 UWG und § 54 Abs 1 MSchG entspricht, sind in der Rsp geklärt. Demnach sind die Begriffe „Unternehmer“, „Bediensteter“ und „Beauftragter“ weit zu verstehen. „Inhaber des Unternehmens“ ist jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen im eigenen Namen betreibt und aus den im Betrieb des Unternehmens abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. „Beauftragter“ ist jeder, der – ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen – aufgrund eines anderen Rechtsgeschäfts dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird.
 
Auch die Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG ist weit zu verstehen. Sie ist eine Erfolgshaftung und setzt weder ein Verschulden noch Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß voraus. Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verstoß etwa von einem beauftragten Werkunternehmer nur iZm der vertraglichen Tätigkeit begangen wurde. Wesentlich ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zugute kommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Verstoß zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung. Nach dem Zweck der Unternehmerhaftung, dem Unternehmensinhaber zum Ausgleich für den nutzbringenden Einsatz betrieblicher Hilfspersonen auch das damit verbundene Risiko aufzubürden, findet seine Verantwortung erst dort ihre Grenze, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, dh ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer „in keiner Weise“ zugute kommt.
 
Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen.
 
Die Beurteilung, dass die beanstandete Lichtbildveröffentlichung im Internet iZm dem gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Beklagten erfolgt sei und dem Beklagten aufgrund der vertraglichen Beziehung zur G*****-AG auch die rechtliche Möglichkeit offengestanden sei, sich die zu schaltenden Inserate zur Genehmigung vorlegen zu lassen und der Verletzungshandlung dadurch vorzubeugen, hält sich im Rahmen der Rsp. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung eines Lichtbilds im Internet stehe auch bei Beauftragung eines Textinserats nicht außerhalb jeglichen inneren Sachzusammenhangs mit dem übernommenen Rechtsgeschäft.
 
In der vom Beklagten zitierten Entscheidung 4 Ob 279/01k wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt zur Unternehmerhaftung ausgeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Werbeagentur als Beauftragte im Betrieb der dortigen Erstbeklagten gehandelt habe; diese habe daher für das Handeln der Agentur einzustehen. Eine unbillige Belastung sei damit nicht verbunden, habe die Erstbeklagte doch die rechtliche Möglichkeit gehabt, sich das Inserat zur Freigabe vorlegen zu lassen. Die übrigen Ausführungen in dieser Entscheidung, die der Beklagte für seinen Standpunkt ins Treffen führen will, betreffen nicht die Unternehmerhaftung, sondern die Haftung als mittelbarer Täter bzw Gehilfe, um die es hier aber nicht geht.
 
 

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