Gem Art 15 Abs 1 KSÜ wenden die österreichischen Gerichte bei Ausübung ihrer Zuständigkeit auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung österreichisches Recht an
GZ 8 Ob 17/18k, 24.10.2018
OGH: Nach Art 5 KSÜ sind die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Regelungen über die Obsorge fallen unter den Begriff der „elterlichen Verantwortung“ nach Art 1 Abs 2 KSÜ und damit in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.
Nach der Kollisionsregel des Art 16 Abs 1 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten des Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Das auf Änderungen bzw Eingriffe in das Obsorgeverhältnis anzuwendende Recht ergibt sich aus Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 15 Abs 1 KSÜ: Demnach hat der zufolge Art 5 Abs 1 KSÜ zuständige Vertragsstaat sein eigenes Recht anzuwenden. Gem Art 15 Abs 1 KSÜ wenden also die österreichischen Gerichte bei Ausübung ihrer Zuständigkeit auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung österreichisches Recht an.
Hier war zunächst aufgrund des Aufenthalts des Kindes tschechisches Recht anzuwenden und die Obsorge kam beiden Eltern zu. Seit 2014 hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dieser Wechsel in einen anderen Staat hat jedoch an der bestehenden Obsorge nichts geändert (vgl Art 16 Abs 3 KSÜ). Aufgrund dieses Aufenthalts sind aber nunmehr die österreichischen Gerichte für Entscheidungen über einen allfälligen Wechsel der Obsorge zuständig und haben nach österreichischem Recht zu entscheiden. Ausgehend von einer bereits bestehenden Obsorgeregelung nach tschechischem Recht richtet sich eine Änderung der Obsorge nach § 180 Abs 3 ABGB.