§ 178 ABGB verschafft auch den nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern Parteistellung im Verfahren auf Entzug der Obsorge und Übertragung auf den KJHT
GZ 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
OGH: Gem § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines mj Kindes gefährden. Antragslegitimiert sind gem § 181 Abs 2 ABGB ein Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, die sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, die Pflegeeltern, der Kinder- und Jugendhilfeträger und der mündige Minderjährige, dieser jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung; andere Personen können solche Verfügungen nur anregen. Hier hat sich das Erstgericht aber zur Entziehung der Obsorge und deren Übertragung an den KJHT entschieden, ohne dass ein Antrag der dazu legitimierten Personen vorgelegen wäre; es schritt also von Amts wegen ein.
Eine Parteistellung im Obsorgeverfahren kann sich auch - losgelöst von der Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB - daraus ergeben, dass die gerichtliche Entscheidung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung einer Person eingreift. Eine solche Rechtsposition verschafft § 178 ABGB auch den nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern. § 178 ABGB normiert nämlich im Falle der Verhinderung eines allein obsorgeberechtigten Elternteils die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern. Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 178 ABGB Vorrang vor Dritten. Nur wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, ist eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 204 ABGB). Die Übertragung der Obsorge an den KJHT kann dabei wiederum nur das letzte Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung des Kindeswohls sein. Das Gericht hat die Obsorge dem KJHT nur dann zu übertragen, wenn sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden (§ 209 ABGB).
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, kommt eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht. Das materielle Recht schützt die Stellung letzterer also (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist.