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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsverwirkung iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB iZm ehewidriger Beziehung?

Eine erst nach Zerrüttung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgenommene Beziehung wurde dann als keine derart krasse Eheverfehlung gesehen, die seinen Unterhaltsanspruch verwirkte, wenn angesichts des vorausgehenden Verhaltens des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht weder als grob unbillig noch als rechtsmissbräuchlich erscheint

28. 01. 2019
Gesetze:   § 94 ABGB, § 68a EheG, § 74 EheG, § 49 EheG, § 393 ZPO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Verwirkung, ehewidrige Beziehung, Zerrüttung, Rechtsmissbrauch, schwere Verfehlung, Zwischenurteil

 
GZ 9 Ob 50/18w, 28.11.2018
 
OGH: Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
 
Nach nunmehr hLuRsp soll vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruchs führen können, sondern es solle auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruchs möglich sein. Es soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist, also die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche – ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG“ erforderlich wäre – neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauchs führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalts ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Dabei sind das objektive Gewicht der ehewidrigen Verhaltensweisen sowie das Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten in Betracht zu ziehen.
 
Eine vollständige Unterhaltsverwirkung, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. Soweit jedoch der unterhaltsberechtigte Ehegatte – unter Heranziehung der Wertungen des § 68a Abs 2 EheG – behauptet, die Aufnahme einer Erwerbsmöglichkeit sei ihm aus bestimmten Gründen, etwa wegen der notwendigen Betreuung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, nicht zumutbar, wird er dies nach den allgemeinen Beweislastregeln unter Beweis zu stellen haben.
 
Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, jedenfalls eine gänzliche Unterhaltsverwirkung sei im Anlassfall zu verneinen, ist nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die dagegen erhobenen Ausführungen des Revisionswerbers lassen insbesondere dessen eigenes Fehlverhalten gänzlich außer Acht, das mit zur Zerrüttung der Ehe der Streitteile geführt hat und bei der hier vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben darf.
 
Zu der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsauffassung, ihre ehewidrige Beziehung könne zu keiner Unterhaltsverwirkung iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB führen, weil sie diese Beziehung erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eingegangen sei, ist Folgendes auszuführen:
 
In der Entscheidung 6 Ob 108/08p wurde von der bislang stRsp des OGH, auch ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu wertendes Verhalten begründe keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens mehr, wenn die Ehe aufgrund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen, also des Unterhaltspflichtigen, bereits zerrüttet war, nach Kritik in der Literatur ausdrücklich abgegangen. Es sei nicht zu begründen, warum etwa ein Mordanschlag des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen zwar nach Zerrüttung nicht zur Unterhaltsverwirkung führe, wohl aber gem § 74 EheG nach der Scheidung. Diese „Rechtsschutzlücke" lasse sich dadurch schließen, dass ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch auch nach Zerrüttung, jedoch vor Scheidung der Ehe verwirke, wenn sein Verhalten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllen würde. Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG sollten an sich in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen darstellen. Dieses soll dabei verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis – also Unterhaltsleistungen – begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. Dass die (grundsätzlich unterhaltsberechtigte) Frau die erwähnten Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet daher grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob die Frau nicht ihre Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat; Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich unterhaltspflichtigen Mann. An dieser Rechtsauffassung wurde auch in jüngerer Zeit festgehalten.
 
Eine schwere Verfehlung iSd § 74 EheG muss aber gravierender sein als jene nach § 49 EheG. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat. Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel. Eine erst nach Zerrüttung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgenommene Beziehung wurde dann als keine derart krasse Eheverfehlung gesehen, die seinen Unterhaltsanspruch verwirkte, wenn angesichts des vorausgehenden Verhaltens des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Aufrechterhaltung seiner Unterhaltspflicht weder als grob unbillig noch als rechtsmissbräuchlich erscheint.
 
Der Revisionswerber zeigt aber zutreffend auf, dass die Fällung eines Zwischenurteils gem § 393 Abs 1 ZPO über den Grund des von der Klägerin nach § 94 Abs 2 ABGB geltend gemachten Unterhaltsanspruchs die Beurteilung erfordert, in welchem Ausmaß allenfalls der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB schon dem Grunde nach zu mindern ist.
 
Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruchs schaffen, weshalb diese Frage daher auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruchs überlassen werden darf. Zur Erlassung eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO ist es erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden. Dazu zählt ua auch die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist nur mehr die Höhe des Klageanspruchs zu ermitteln.
 
Diese Grundsätze sind auch auf das Zwischenurteil über den Grund des von der Klägerin nach § 94 Abs 2 ABGB geltend gemachten Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe anzuwenden. Wird in diesem Zwischenurteil nicht über das Ausmaß der vom Beklagten behaupteten Minderung (Verwirkung) des Unterhaltsanspruchs endgültig abgesprochen, müsste im fortgesetzten Verfahren über die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs zunächst (wieder) die – oben genannte – erforderliche Interessenabwägung stattfinden, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach überhaupt besteht. Dies würde aber dem Zweck des Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO, durch eine qualitative Gliederung des Prozessstoffs den Prozess zu beschleunigen, widersprechen.
 
Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufzutragen.
 

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