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Zivilrecht

OGH: Anmerkung des Streits nach § 66 GBG

Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung unmittelbar nach sich ziehen würde

28. 01. 2019
Gesetze:   § 66 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung des Streits, strafgesetzlich verbotene Handlung, Einverleibung

 
GZ 5 Ob 181/18f, 06.11.2018
 
OGH: Die Anmerkung nach § 66 Abs 1 GBG erfordert eine konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung unmittelbar nach sich ziehen würde. Warum ein strafgesetzwidrig falsch erstelltes Schätzgutachten für sich allein die auf den – konkursbehördlich genehmigten – Kaufvertrag zwischen der Masseverwalterin und der nunmehrigen Eigentümerin gegründete Einverleibung ungültig machen sollte, geht aus den Antragsbehauptungen aber nicht hervor.
 
 

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