Anerkannt ist, dass insoweit ein Unternehmensbrauch besteht, als dem Verwalter bei Auflösung des Verwaltungsvertrags für die anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehende Mehrarbeit eine Entschädigung zusteht; für diese Mühewaltung gebührt mangels anderer Vereinbarung ein nach den Umständen angemessenes Honorar, wobei drei Monatshonorare als üblich und angemessen angesehen werden; ein Übergabehonorar steht dabei insbesondere dann zu, wenn die Verwaltung vom Auftraggeber gekündigt wird, ohne dass der Verwalter berechtigte Gründe hiefür verwirklicht hat
GZ 6 Ob 196/18v, 21.11.2018
OGH: Anerkannt ist, dass insoweit ein Unternehmensbrauch besteht, als dem Verwalter bei Auflösung des Verwaltungsvertrags für die anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehende Mehrarbeit eine Entschädigung zusteht. Für diese Mühewaltung gebührt mangels anderer Vereinbarung ein nach den Umständen angemessenes Honorar, wobei drei Monatshonorare als üblich und angemessen angesehen werden. Ein Übergabehonorar steht dabei insbesondere dann zu, wenn die Verwaltung vom Auftraggeber gekündigt wird, ohne dass der Verwalter berechtigte Gründe hiefür verwirklicht hat.
Wurde – wie im vorliegenden Fall – vereinbart, dass das vorzuschreibende Honorar nach den Richtlinien der Innung der Gebäudeverwalter berechnet wird und wurde diese Vereinbarung vor dem 1. 1. 2006 getroffen, ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsentgelten nach wie vor gültig ist, also auch das Übergabehonorar als vereinbart gilt. Der Einwand der Revisionswerberin, die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung „gegen sich gelten lassen“, weshalb bereits aus diesem Grund kein dreifaches Verwalterhonorar zustehe, geht daher ins Leere.