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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung – zur Frage, ob ein rechtzeitig vor Ablauf der 4-jährigen Risikobegrenzungsfrist gestellter Neubemessungsantrag erfolgreich sein kann, wenn die Verschlechterung erst nach Fristablauf eingetreten ist

Maßgeblich ist der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der hier vereinbarten Vierjahresfrist; eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen und daher der Invaliditätsgrad zu einem späteren Zeitpunkt, etwa der aktuelle Invaliditätsgrad, unerheblich

28. 01. 2019
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Neubemessungsantrag, Vierjahresfrist, Verschlechterung nach Fristablauf

 
GZ 7 Ob 173/18v, 21.11.2018
 
Der Kläger hat mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2010“ zugrunde liegen. Deren Art 7.7. lautet:
 
„Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“
 
OGH: Mit der wiedergegebenen wortgleiche oder vergleichbare Klauseln waren bereits mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Derartige Klauseln enthalten eine Ausschlussfrist: Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt wird.
 
Der Zweck der Regelung liegt in der möglichst raschen Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Beide Parteien sollen innerhalb eines überblickbaren Zeitraums Klarheit über den Grad der Invalidität erlangen können, um letztlich Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Die durch Setzung der Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll also im Versicherungsrecht eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unüberschaubarer (Spät-)Schäden herbeiführen.
 
Kommt es zu einer Neubemessung, so ist – nach bereits vorliegender Rsp des Fachsenats – der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend, die bis maximal zum Ablauf der dafür vereinbarten Frist erfolgen kann. Maßgeblich ist also der Invaliditätsgrad bis maximal zum Ablauf der hier vereinbarten Vierjahresfrist. Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen und daher der Invaliditätsgrad zu einem späteren Zeitpunkt, etwa der aktuelle Invaliditätsgrad, unerheblich.
 
 

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