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Zivilrecht

OGH: Zur „Verwendung“ iSd § 2 KHVG (Entladen eines Mischwagens)

Der Weitertransport von Beton aus einem Mischwagen in den Zwischenbehälter eines weiteren Mischwagens mit Betonpumpe und bis zur Entladestelle ist Entladung des Mischfahrzeugs und nicht Entladung des Betonpumpenfahrzeugs, welches hier als ortsgebundene Kraftquelle verwendet wurde

28. 01. 2019
Gesetze:   § 1 EKHG, § 2 KHVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, EKHG, Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Beladen, Entladen, Verwendung, Betonmischwagen, Betonpumpe, ortsgebundene Kraftquelle

 
GZ 2 Ob 175/17z, 29.11.2018
 
Von einem Mischwagen wurde Beton in einen anderen Mischwagen mit Betonpumpe umgefüllt; letzterer kippte um.
 
OGH: Der Vorgang des Entladens wird in der Rsp nicht nur als Betriebsvorgang gewertet, sondern ist auch als Verwendung des entsprechenden Kfz iSd § 2 Abs 1 KHVG anzusehen.
 
Der OGH hat zu einem ähnlichen Sachverhalt bereits ausgeführt, dass mit dem Einbringen des Betons in eine Zwischenbehälter und somit in das Pumpsystem das Mischfahrzeug entladen wird, nicht aber die Betonpumpe; der in der Rohrleitung befindliche Beton des Mischfahrzeugs wird auch nicht zum Ladegut des Betonpumpenfahrzeugs.
 
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Weitertransport des aus dem Mischfahrzeug in den Zwischenbehälter und die Betonpumpe eingebrachten Betons über die Rohrleitung der Pumpe bis zur Entladestelle nicht Entladung des Betonpumpenfahrzeugs ist, welches als ortsgebundene Kraftquelle verwendet wurde, und folglich nur Entladung des Mischfahrzeugs sein kann. Dass das Mischfahrzeug mit dem Einbringen des Betons in den Zwischenbehälter „entladen“ wird, bedeutet nicht, dass damit der Entladevorgang beendet ist. Der vorliegende Sachverhalt ist nämlich nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen Unfälle nach dem Umladen des Ladeguts auf einen Hubstapler uä nicht mehr dem Betrieb (und damit der Verwendung) des Lkw zugerechnet werden konnten. Denn das Einbringen des Betons in den Zwischenbehälter des Betonpumpenfahrzeugs ist nicht als ein einem „Umladen“ des Ladeguts gleichzusetzender Vorgang zu werten.
 
Der Unfall hat sich daher bei der Verwendung des Mischwagens ereignet und der Lenker des Mischwagens mit Betonpumpe war dabei mit Willen des Halters des Mischwagens tätig; er war daher mitversicherte Person iSd § 2 Abs 2 KHVG.
 
 

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