Der Kläger wurde von einem Heuballen getroffen, den ein Arbeitskollege, den kein Verschulden trifft, beim Entladen eines LKW von der Ladefläche geworfen hatte; die Auffassung der Vorinstanzen, dass hier kein Gefahrenzusammenhang bestehe, ist durch die Rsp gedeckt
GZ 2 Ob 198/18h, 29.11.2018
OGH: Nach stRsp ist das Be- und Entladen eines Fahrzeugs zwar als Betriebsvorgang iSv § 1 EKHG anzusehen, die Haftung des Halters setzt aber zudem voraus, dass im konkreten Fall ein Gefahrenzusammenhang besteht, der Unfall also aus der spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von einem Heuballen getroffen, den ein Arbeitskollege, den kein Verschulden trifft, beim Entladen eines LKW von der Ladefläche geworfen hatte. Die ausführlich begründete Auffassung der Vorinstanzen, dass hier kein Gefahrenzusammenhang bestehe, ist durch die oben dargestellte Rsp gedeckt. Denn der Unfall hätte sich in gleicher Weise beim Herabwerfen solcher Ballen in einem Heustadel oder von einem aufgeschichteten Haufen ereignen können. Es verwirklichte sich daher gerade nicht eine spezifische Gefahr des Kfz. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall jedenfalls vom Absenken einer Ladefläche (2 Ob 83/16v), dem Versagen von Betriebseinrichtungen (2 Ob 204/08a), dem Verklemmen von Ladegut mit solchen Einrichtungen (2 Ob 251/08p) oder der mit solchen Einrichtungen erfolgten labilen Lagerung von Ladegut, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem Unfall führt (2 Ob 47/14x, 2 Ob 20/16d).