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Zivilrecht

OGH: Zur Anwaltshaftung

Der Rechtsanwalt muss bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt; der Rechtsanwalt darf sich daher nicht mit dem Vortrag des Klienten begnügen, sondern muss durch dessen Befragung die Tatsachengrundlagen klären und ergänzen

28. 01. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff AGB, § 9 RAO, § 1302 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Sachverhalt, Solidarhaftung

 
GZ 8 Ob 136/18k, 26.11.2018
 
OGH: Gem § 9 Abs 1 Satz 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung. Der Anwalt ist aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen und ihn vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck gebietet insbesondere die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint.
 
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen. Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist er nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Der Rechtsanwalt muss aber bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. Der Rechtsanwalt darf sich daher nicht mit dem Vortrag des Klienten begnügen, sondern muss durch dessen Befragung die Tatsachengrundlagen klären und ergänzen.
 
Das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie die Frage, ob ein Rechtsanwalt die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
 
Vorliegend war die Beklagte mit der Wahrnehmung rechtlicher Schritte gegen einen ehemaligen Obmann der Klägerin beauftragt. Nach der Rsp wirkt eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis über die Geltungsdauer des materiellen Vertrags hinaus. Damit machte die Beklagte rechtsirrig die Geltung der Schiedsgerichtsvereinbarung in der Satzung von einem aufrecht bestehenden Genossenschaftsverhältnis abhängig.
 
Nach der Rsp bindet die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichts auch die Rechtsnachfolger der Parteien. Die Beklagte hätte damit vor Klagseinbringung prüfen müssen, ob sich J***** U***** senior, dessen Liegenschaften J***** U***** junior später erwarb und der hierdurch selbst gem § 80 WRG Genossenschaftsmitglied wurde, der in der Genossenschafssatzung enthaltenenen Schiedsklausel iSd Schriftlichkeitsgebots nach § 577 Abs 3 ZPO aF unterworfen hatte. Zumal J***** U***** senior Gründungsmitglied der Klägerin und vor seinem Sohn von 1962 bis 1998 deren Obmann war, war eine Unterschriftleistung durch ihn im Zuge der Gründung der Klägerin wahrscheinlich. Die Beklagte hätte damit vor Klagseinbringung die Klägerin nach einer Kopie des Originals der Genossenschaftssatzung fragen und sich erforderlichenfalls diese durch Einsicht in die Urkundensammlung des Wasserbuchs selbst besorgen müssen. Darauf, dass sie dies unterließ und erst J***** U***** junior als Prozessgegner Fotografien der in der Urkundensammlung des Wasserbuchs erliegenden Satzungsurkunde vorlegte, kann sich die Beklagte nicht berufen. Dass diesbezüglich die Beweisfrage im Vorprozess „völlig offen“ war ist allein Folge ihrer mangelhaften Prozessvorbereitung.
 
Die Aussage des Berufungsgerichts, der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Vorprozess, dass sich J***** U***** senior der Schiedsklausel nicht wirksam unterworfen habe, sei „vertretbar und nicht aussichtslos“ gewesen, bezieht sich allein auf die Rechtsebene („Rechtsstandpunkt“). Die grundsätzliche Vertretbarkeit dieses Rechtsstandpunkts ändert nichts daran, dass der Beklagten vorzuwerfen ist, vorprozessual keine Ablichtung der Satzungsurkunde beigeschafft zu haben um zu erforschen, ob der Rechtsvorgänger des Beklagten seinerzeit im Zuge der Gründung der Genossenschaft eine die Schiedsklausel deckende Unterschrift leistete. Bei ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung hätte die Beklagte erkannt, dass J***** U***** senior die Genossenschaftssatzung (und damit auch die Schiedsklausel) unterfertigt hatte. Damit war eine Zuständigkeit der LG Wels kontraindiziert und folglich dessen Anrufung wenig aussichtsreich. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin unterrichten müssen.
 
Nach der Rsp ist der Kläger für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre. Nach den Feststellungen hätte die Klägerin, wäre ihr gesagt worden, dass die Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges wenig aussichtsreich sei, das ordentliche Gericht nicht angerufen. Damit ist die mangelhafte Prozessvorbereitung durch die Beklagte für die der Klägerin durch die Prozessführung entstandenen Kosten iSd conditio sine qua non-Formel kausal.
 
Wenn die Beklagte meint, die Klägerin wäre nicht gezwungen gewesen, nach dem Vollmachtswechsel den Prozess fortzuführen, so ändert dies nichts an ihrer Anwaltshaftung. Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Dass die Fortführung des Zuständigkeitsstreits durch die Klägerin (vertreten durch ihren neuen Rechtsanwalt) in diesem Sinne gänzlich absurd gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Hierfür reicht auch nicht hin, dass der neue Rechtsanwalt der Klägerin, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 31. 8. 2017 in Punkt 1.3.12. selbst vorgebracht, der Klägerin „empfohlen“ habe, das Verfahren vor dem LG Wels nicht weiterzuführen, sondern umgehend ein Schiedsverfahren einzuleiten. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, aus dem die Klägerin die Verfahrensfortführung als völlig aussichtslos ansehen hätte müssen. Folglich sind auch die Verfahrenskosten nach dem Vollmachtswechsel adäquat durch die auf einer mangelhaften Prozessvorbereitung durch die Beklagte fußende Klagseinbringung verursacht.
 
Sollte die Beklagte abseits des Einwands der fehlenden Adäquanz aber die Ansicht vertreten, es wäre am neuen Rechtsanwalt der Klägerin gelegen, ab einem bestimmten Zeitpunkt – so insbesondere nach Vorliegen der Fotografien der Satzungsurkunde aus der Urkundensammlung des Wasserbuchs – die Klägerin auf die Sinnlosigkeit der Weiterführung des Zuständigkeitsstreits hinzuweisen, so liefe dies auf einen Beratungsfehler des neuen Rechtsanwalts hinaus. Nach der Rsp des OGH haften aber der frühere Rechtsanwalt, der einen schadenskausalen Fehler beging, und der neue Rechtsanwalt, der einen ebensolchen schadenskausalen anderen Fehler beging, dem Mandanten kumulativ nach § 1302 ABGB, also solidarisch. Eine vermeintliche Anwaltshaftung (auch) des neuen Rechtsanwalts änderte nichts an der Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber.
 
Die vom Berufungsgericht im Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO angesprochene Frage der „überholenden Kausalität“ stellt sich, wenn ein Ereignis „real“ kausal war, aber ein anderes Ereignis denselben Erfolg später ebenso herbeigeführt hätte. Dann ist nach der Rsp nur jener Schaden zu ersetzen, der auf der Vorverlagerung des Schadenseintritts beruht, wobei die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger trifft. Für ein solches „anderes Ereignis“ gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
 
 

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