Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 Abs 1 EMRK dar, sodass ein Absehen von der Verhandlung nur bei außergewöhnlichen Umständen (so bei ausschließlichen Rechtsfragen oder bei Fragen bloß technischer Natur) in Betracht käme
GZ Ra 2018/11/0199, 14.11.2018
VwGH: Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt eine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 Abs 1 EMRK dar, sodass ein Absehen von der Verhandlung nur bei außergewöhnlichen Umständen (so bei ausschließlichen Rechtsfragen oder bei Fragen bloß technischer Natur) in Betracht käme.