Der Regelung des § 46a Abs 1 FPG lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Verletzung in Rechten nach Art 8 EMRK nur in der Z 4 erfasst ist; dessen Voraussetzungen liegen angesichts einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht vor; das gilt im Hinblick auf die gem § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers auch für den Tatbestand nach der Z 1
GZ Ra 2018/21/0196, 13.11.2018
VwGH: Der Regelung des § 46a Abs 1 FPG lässt sich zunächst eindeutig entnehmen, dass sie den vom Revisionswerber in erster Linie geltend gemachten Fall der Verletzung in Rechten nach Art 8 EMRK nur in der Z 4 erfasst. Dessen Voraussetzungen liegen aber schon angesichts der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht vor. Das gilt im Hinblick auf die gem § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers auch für den Tatbestand nach der Z 1. Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung war bezüglich dieser Fragen keine neuerliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen ist auch die Begründung des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach der Z 2 und der Z 3 der zitierten Norm zutreffend.