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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Strafe wegen Störung der Nachtruhe durch Silierarbeiten (nach dem Tir LPolG)

Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden; dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr in der Früh, in der die Bevölkerung ihrem Anspruch auf Ruhebedürfnis zufolge vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt; für die Zeit, für die nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe besteht, sind Tätigkeiten, die störenden und ungebührlichen Lärm bewirken, grundsätzlich zu unterlassen; der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen und nicht etwa bloß nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden; die in § 5 Abs 3 Tir LPolG enthaltene Ausnahme darf gerade für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Nachtruhe besteht, nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden; Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung iSd § 5 Abs 3 Tir LPolG sind derart nur so weit erlaubt, soweit sie bei Anlegen eines objektiven Maßstabes durch Maßnahmen der Planung und Organisation der betrieblichen Tätigkeiten nicht vermeidbar sind

27. 01. 2019
Gesetze:   § 1 Tir LPolG, § 5 Tir LPolG
Schlagworte: Tiroler Polizeirecht, Schutz vor Störungen durch Lärm, Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft

 
GZ Ra 2018/03/0027, 05.09.2018
 
VwGH: Nach den Gesetzesmaterialien wird das in § 1 Abs 1 Tir LPolG normierte Verbot der ungebührlicher Weise erfolgenden Erregung störenden Lärms der Wichtigkeit der Lärmbekämpfung geschuldet. § 1 Abs 1 leg cit erfasst (kurz gesagt) Lärmerregungen, die als "Rücksichtslosigkeiten des täglichen Lebens" bezeichnet werden können.
 
Nach den Gesetzesmaterialien sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, ob sie nun vom Täter unmittelbar durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Lautsprechern, Werkzeugen und dergleichen oder dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges (etwa eines bellenden Hundes) bedient. Lärm ist damit dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen.
 
Eine Lärmerregung ist nach den Gesetzesmaterialien sowie der stRsp dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Bei der Frage der Ungebührlichkeit kommt es nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf deren Dauer und Heftigkeit an.
 
Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum von 22 Uhr in der Nacht bis 6 Uhr in der Früh, in der die Bevölkerung ihrem Anspruch auf Ruhebedürfnis zufolge vorwiegend Nachtruhe in Anspruch nimmt. Für die Zeit, für die nach allgemeinem Brauch Anspruch auf Ruhe besteht, sind Tätigkeiten, die störenden und ungebührlichen Lärm bewirken, grundsätzlich zu unterlassen. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten in jedem Fall nach seinen konkreten Begleitumständen und nicht etwa bloß nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden.
 
Die in § 5 Abs 3 Tir LPolG enthaltene Regelung für Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft verdeutlicht nach dem Gesagten, dass "Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft" selbst dann nicht als "ungebührlich" iSd § 1 Abs 1 Tir LPolG anzusehen sind, wenn sie störende Auswirkungen haben. Sie kann aber nicht als Ermächtigung gedeutet werden, Rücksichtslosigkeiten in Abweichung zu § 1 Abs 1 Tir LPolG zu setzen. Vielmehr ist diese Ausnahmebestimmung im Einklang mit der Rsp grundsätzlich restriktiv zu verstehen. Ausgehend davon kommt es nach dieser Ausnahme darauf an, ob (wiederum nach einem objektiven Maßstab) die für den jeweiligen Bereich übliche Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft eine Abweichung vom Verbot des § 1 Abs 1 Tir LPolG unbedingt erfordert. Die in § 5 Abs 3 Tir LPolG enthaltene Ausnahme darf daher gerade für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Nachtruhe besteht, nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung iSd § 5 Abs 3 Tir LPolG sind derart nur so weit erlaubt, soweit sie bei Anlegen eines objektiven Maßstabes durch Maßnahmen der Planung und Organisation der betrieblichen Tätigkeiten nicht vermeidbar sind.
 
Das VwG hat nachvollziehbar dargestellt, dass es dem Revisionswerber unter den konkreten Gegebenheiten seines Fall bei Orientierung an den für den einschlägigen landwirtschaftlichen Bereich üblichen Methoden der Arbeitsbewältigung möglich gewesen wäre, diese Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe bzw mit einer ungleich geringeren Beeinträchtigung durchzuführen. Die vorliegende massive Beeinträchtigung der Nachtruhe von 23 Uhr bis 3 Uhr kann daher von der in § 5 Abs 3 Tir LPolG normierten Ausnahmeregelung nicht mehr als gedeckt angesehen werden.
 
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit dem Vorbringen, dass die Wetterprognose vorliegend schwierig gewesen sei, und dass der Ort, in dem der Hof des Revisionswerbers stehe, einen bäuerlichen und landwirtschaftlichen Charakter aufweise, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt schon angesichts der beträchtlichen Beeinträchtigung der Nachtruhe für die Hinweise, dass es bezüglich der Frage, ob ein Lärm als störend zu qualifizieren ist, auf das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen und nicht auf eine besondere Lärmsensibilität angesichts eines gestörten Nachbarverhältnisses ankomme. Entgegen der Stoßrichtung der Revision ist für die Beurteilung des Falles ferner nicht die Betriebsüblichkeit beim Revisionswerber samt der dort ortsüblichen Geräusche, sondern die im Bereich der einschlägigen Landwirtschaft allgemein etablierte Betriebsführung ausschlaggebend.
 
 

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