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Verfahrensrecht

VwGH: Eidesstattliche Erklärung (erst) im Beschwerdeverfahren

Zu einem neuen Tatsachensubstrat im Beschwerdeverfahren (hier: eidesstattliche Erklärung) ist Parteiengehör einzuräumen

27. 01. 2019
Gesetze:   § 45 AVG, § 17 VwGVG, § 24 VwGVG
Schlagworte: Beweisaufnahme, Tatsachensubstrat, eidesstattliche Erklärung, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2018/11/0199, 14.11.2018
 
VwGH: Gegenständlich ist von der Feststellung des VwG auszugehen, es habe keine eigene Wahrnehmung der anzeigelegenden Polizeiorgane betreffend das Lenken eines Kfz durch den Mitbeteiligten gegeben (nach dem Inhalt der Anzeige wurde der Mitbeteiligte nicht unmittelbar beim Lenken eines Kfz betreten, sondern an seiner Wohnadresse, an welcher die Polizeiorgane dessen Kfz beim zweiten Vorbeifahren nach der anonymen Anzeige plötzlich wahrgenommen hatten, angetroffen und zum Alkomattest aufgefordert). Der Mitbeteiligte, der sich dem Alkomattest unterzog, hat weder im Verfahren vor der belBeh noch in der Beschwerde seine Lenkereigenschaft konkret bestritten, sondern diese durch sein Vorbringen ("keine relevante Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens") vielmehr implizit bestätigt.
 
Wenn daher das VwG seiner Entscheidung nunmehr die (vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren mit E-Mail vom 7. August 2018 übermittelte) eidesstättige Erklärung der Frau B.M. (in welcher diese bestätigt, sie habe das gegenständliche Kfz am 7. Februar 2018 zwischen 19:15 und 19:30 Uhr gelenkt) zugrunde legte, so handelte es sich dabei um ein neues Tatsachensubstrat, zu welchem der belBeh als Partei des Beschwerdeverfahrens (§ 18 VwGVG) jedenfalls das Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen.
 
Abgesehen davon verkennt das VwG, wenn es - ohne weitere Ermittlungen - die Nichterweisbarkeit der Tat annimmt, die Rechtslage auch hinsichtlich seiner in § 24 VwGVG normierten Verhandlungspflicht. Ein Absehen von dieser kam weder gem Abs 2 leg cit in Betracht (zumal die den Entziehungsbescheid aufhebende Entscheidung des VwG nicht auf die Aktenlage, sondern vielmehr auf die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstättige Erklärung gestützt wurde) noch angesichts des Verhandlungsantrages in der Beschwerde gem Abs 3 leg cit.
 
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt vielmehr eine Entscheidung über "civil rights" iSd Art 6 Abs 1 EMRK dar, sodass ein Absehen von der Verhandlung nur bei außergewöhnlichen Umständen (so bei ausschließlichen Rechtsfragen oder bei Fragen bloß technischer Natur) in Betracht käme. Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich offensichtlich nicht vor, sodass - schon von daher - § 24 Abs 4 VwGVG nicht erfüllt ist.
 
Im Übrigen ist gegenständlich - anders als das VwG meint - auch die zweite der gem § 24 Abs 4 VwGVG für das Absehen von der Verhandlung (kumulativ) erforderlichen Voraussetzungen ("dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt.
 
Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Mitbeteiligte das Lenken eines Kfz - erstmals - im Beschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hat (aber selbst hier sein Lenken nicht konkret bestritten hat, weil weder im Begleitschreiben der eidesstättigen Erklärung noch in dieser ausdrücklich vorgebracht wurde, dass der Mitbeteiligte das Kfz - zum hier maßgebenden Zeitpunkt - nicht gelenkt habe), liegt es gleichsam auf der Hand, dass gerade durch die mündliche Erörterung - einerseits va der Frage, weshalb der Mitbeteiligte die Lenkereigenschaft erst im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt hat und andererseits auch der Frage, wie weit der in der eidesstättigen Erklärung angegebene Zeitpunkt des Lenkens des Kfz durch M.B. überhaupt den Tatverdacht entkräften kann - eine Klärung der Sache zu erwarten ist, die es dem VwG erst ermöglicht, die Frage der Lenkereigenschaft schlüssig (für den VwGH nachvollziehbar) zu beantworten.
 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des VwG, die Verwaltungsübertretung (hier: § 99 Abs 1b StVO) könne nicht erwiesen werden, als rechtswidrig.
 
 

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