Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur 14-tägigen Rechtsmittelfrist iSd § 260 IO

Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gem § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist

21. 01. 2019
Gesetze:   § 260 IO, § 252 IO, § 125 ZPO, § 257 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, 14-tägige Rechtsmittelfrist, Berechnung, öffentliche Bekanntmachung

 
GZ 8 Ob 135/18p, 24.10.2018
 
OGH: Nach stRsp zu § 257 Abs 2 IO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist.
 
Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gem § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist.
 
Die Revisionsrekurswerberin bezweifelt nicht, dass die nach § 213 Abs 6 IO aF (nunmehr § 213 Abs 2 IO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung hier am 10. 7. 2018 durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgte. Damit war aber der 11. 7. 2018 der erste und der 24. 7. 2018 der letzte Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist und der am 25. 7. 2018 eingebrachte Rekurs verspätet. Als rechtsirrig erweist sich der Standpunkt der Schuldnerin, der Tag des fristauslösenden Ereignisses sei nicht der Tag der öffentlichen Bekanntmachung, sondern erst der darauffolgende Tag.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at