Im vorliegenden Fall besitzen sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder seltene Vornamen, dies zudem jeweils als Doppelvornamen; damit ist es erforderlich, auch die Vornamen einer Anonymisierung zuzuführen
GZ 8 Ob 140/05d, 19.12.2018
OGH: Einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung hat die Kindesmutter nicht gestellt. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Wiedergabe der Vornamen in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist.
Gem § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf.
Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des OGH üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. Unter Umständen kann es aber notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere dann, wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind. Im vorliegenden Fall besitzen sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder seltene Vornamen, dies zudem jeweils als Doppelvornamen. Damit ist es erforderlich, auch die Vornamen einer Anonymisierung zuzuführen. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bleibt gewährleistet.