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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob für eine mit einem Flugzeug iSd LFG nicht beförderte und nicht zu befördernde, aber beim Betrieb tätige Person die erhöhte Haftpflicht nach § 333 Abs 3 ASVG besteht

Zwar stellt der Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG nicht darauf ab, dass eine erhöhte Haftpflicht spezifisch in Bezug auf den Verunfallten bestanden haben muss; aus der weiteren Regelung erhellt aber, dass aus einer Haftpflichtversicherung eine Versicherungssumme konkret zur Verfügung stehen muss; die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt also voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung tatsächlich gedeckt ist; dies ist hier nicht der Fall, weil nach den festgestellten Versicherungsbedingungen – das Versicherungsverhältnis unterliegt unstrittig österreichischem Recht – Arbeitsunfälle aus der Versicherung ausdrücklich ausgenommen sind; mangels zur Verfügung stehender Haftpflichtversicherungssumme ist daher § 333 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden, weshalb der beklagten Pilotin das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt

21. 01. 2019
Gesetze:   § 333 ASVG, LFG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Flugzeug, erhöhte Haftpflicht, nicht beförderte aber beim Betrieb tätige Person, Haftpflichtversicherung

 
GZ 2 Ob 215/17g, 17.12.2018
 
OGH: Beklagt ist hier nicht der Halter des Luftfahrzeugs, sondern dessen Pilotin persönlich aufgrund deren Verschuldens (§ 162 LFG). Als Pilotin des Ballons war sie auch dem Verfolger gegenüber weisungsbefugt, der dies auch wusste und grundsätzlich bereit war, den Anweisungen zu folgen. Die Eingliederung des Verfolgers in den Betrieb des Ballonunternehmens und die Stellung der Beklagten als Aufseherin im Betrieb wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.
 
Nach § 333 Abs 4 ASVG gilt aber die Bestimmung des § 333 Abs 1 ASVG, wonach der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat, auch für Ersatzansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen gegen Vertreter des Unternehmers und Aufseher im Betrieb.
 
Von diesem Haftungsprivileg macht § 333 Abs 3 ASVG eine Ausnahme, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel (auch Luftfahrzeuge sind Verkehrsmittel iSd dieser Bestimmung) eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Dann haftet der Dienstgeber, und, weil für ihn die Haftungsbefreiung wie für den Dienstgeber gilt, auch der Aufseher im Betrieb, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme – außer er hätte vorsätzlich gehandelt.
 
Zwar stellt der Wortlaut des § 333 Abs 3 ASVG nicht darauf ab, dass eine erhöhte Haftpflicht spezifisch in Bezug auf den Verunfallten bestanden haben muss. Aus der weiteren Regelung erhellt aber, dass aus einer Haftpflichtversicherung eine Versicherungssumme konkret zur Verfügung stehen muss. Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt also voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung tatsächlich gedeckt ist.
 
Dies ist hier nicht der Fall, weil nach den festgestellten Versicherungsbedingungen – das Versicherungsverhältnis unterliegt unstrittig österreichischem Recht – Arbeitsunfälle aus der Versicherung ausdrücklich ausgenommen sind. Mangels zur Verfügung stehender Haftpflichtversicherungssumme ist daher § 333 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt.
 
Auf die Frage, ob auch für Arbeitsunfälle eine Versicherungspflicht bestanden hätte, und auf jene Judikatur, die sich mit der unterlassenen Versicherungsdeckung bzw dem fahrlässig herbeigeführten Verlust dieser Deckung und ihren haftungsrechtlichen Folgen beschäftigt, muss hier nicht eingegangen werden. Adressaten der Versicherungspflicht sind nach Art 1 Abs 1 VO die Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, während die Beklagte als Pilotin die einschlägige Versicherungspflicht nicht traf.
 
 

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