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Zivilrecht

OGH: Zur Anmerkung der Verfügungsbeschränkung und der Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht im Grundbuch

Die Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft gem §§ 2032 ff BGB und die Testamentsvollstreckung gem § 2211 BGB können gem § 20 lit a GBG angemerkt werden

21. 01. 2019
Gesetze:   Art 23 EuErbVO, Art 31 EuErbVO, § 1922 BGB, § 2032 BGB, § 2211 BGB, § 20 GBG, § 182a AußStrG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Erbschein, Erbstatut, inländische Liegenschaft, Verbücherung, ausländische Verlassenschaft, Anmerkung, Verfügungsbeschränkung, Testamentsvollstreckung

 
GZ 5 Ob 157/18a, 03.10.2018
 
OGH: Welche Rechte die Erben (hier je zur Hälfte) erworben haben, ist nach Art 23 Abs 2 lit e EuErbVO nach dem Erbstatut und hier nach materiell deutschem Recht zu beurteilen. Dieses bestimmt auch die Berechtigung der Erben im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen; das Erbstatut entscheidet die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse der einzelnen Miterben.
 
Bei Miterben entsteht nach § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft: Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Ein Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen, die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich. Nach deutschem Recht entsteht daher mit dem Erbfall an mehr als einen Erben eine Gesamthandgemeinschaft als gebundenes Sondervermögen, dessen Träger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht haben die beiden Erbinnen die Rechte der Verstorbenen am österreichischen Liegenschaftsvermögen daher bereits mit dem Tod erworben, allerdings beschränkt durch die Gesamthandgemeinschaft. Eine Beschränkung der Rechte vergleichbar jener des deutschen Gesamthandeigentums kennt das österreichische Recht nicht. Art 31 EuErbVO verpflichtet den Registerstaat, dessen Rechtsordnung das dingliche Recht des Erbstatuts nicht kennt, dieses Recht an seine eigene Rechtsordnung anzupassen.
 
§ 20 lit a GBG lässt grundbücherliche Anmerkungen zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, zu, zB die Anmerkung der Minderjährigkeit, eines Genehmigungsvorbehalts (§ 242 Abs 2 ABGB) oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei diesen Verfügungsbeschränkungen Buchberechtigter, die jedermann kennen soll, geht es um persönliche, mit den Eigenschaften des Buchberechtigten zusammenhängende Fähigkeiten, nicht aber um rechtsgeschäftliche Willensbindungen.
 
Die hier beantragte Anmerkung der Verfügungsbeschränkung eines Miterben, dessen Miteigentumsrecht aufgrund eines deutschen Erbscheins einzutragen ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten ihrer Art nach in die Kategorie jener Anmerkungen einordnen, die das österreichische Registerrecht mit § 20 lit a GBG ermöglicht. Sie stellt die Rechtsstellung des Miterben klar und dient der Rechtssicherheit. Ein besonderes Feststellungsverfahren gem 182a AußStrG ist nicht notwendig. Ebenso zulässig ist die beantragte Anmerkung der Bestellung eines Testamentsvollstreckers gem § 2211 BGB, die durch das vorgelegte Ernennungszeugnis des deutschen Amtsgerichts dokumentiert ist.
 
 

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