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Zivilrecht

OGH: Kauf trotz (nicht intabulierten) vertraglichem Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB – zur Haftung des Dritten

Die Haftung des Dritten wegen wissentlicher Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts iSd § 1295 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass der Dritte den Berechtigten vorsätzlich schädigt, wobei bedingter Schädigungsvorsatz genügt; der Schadenersatzanspruch des Antragstellers kann nicht mit der Begründung verneint werden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei durch die Übertragung sämtlicher Miteigentumsanteile an die Antragsgegnerin erloschen; im Gegenteil entstand der Schadenersatzanspruch ja gerade erst aufgrund der verbotswidrigen Übertragungsvorgänge

21. 01. 2019
Gesetze:   § 364c ABGB, § 1295 ABGB
Schlagworte: Vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot, Kauf, Haftung des Dritten, Vorsatz

 
GZ 3 Ob 184/18g, 21.11.2018
 
OGH: Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt (nur) durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung. Gegenüber dem (den) aus dem Verbot Verpflichteten – hier also den Eltern der Streitteile – hat der Berechtigte im Fall der (schuldhaften) Verletzung des Verbots Anspruch auf Schadenersatz, und zwar grundsätzlich durch Naturalrestitution, mangels Zustimmung des (gutgläubigen) Erwerbers durch Geldersatz.
 
Seinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die als Dritte nicht unmittelbar aus dem – ihr nach den Feststellungen positiv bekannten – obligatorischen Verbot verpflichtet war, stützt der Antragsteller auf ihren „massiven und vorsätzlichen/absichtlichen“ Eingriff in seine Rechte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Damit nimmt er erkennbar Bezug auf § 1295 Abs 2 ABGB.
 
Nach nunmehr gefestigter Rsp ist auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Wer den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitet, haftet deliktisch.
 
Unter „verleiten“ ist in diesem Zusammenhang nicht allein im subjektiven Sinn zu verstehen, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, sondern es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente.
 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers setzt die Haftung des Dritten wegen wissentlicher Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts iSd § 1295 Abs 2 ABGB voraus, dass der Dritte den Berechtigten vorsätzlich schädigt, wobei bedingter Schädigungsvorsatz genügt.
 
Der Auffassung des Rekursgerichts, der Antragsteller habe zum Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin kein ausreichendes Vorbringen erstattet, kann nicht gefolgt werden: Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe – in Kenntnis des zu Gunsten des Antragstellers eingeräumten (obligatorischen) Belastungs- und Veräußerungsverbots – zielstrebig die Absicht verfolgt, dass die Liegenschaften an sie statt an ihn übertragen werden, indem sie zunächst die Übertragung der Miteigentumsanteile des Vaters an die Mutter (unter Verwendung der von ihr erlangten Vollmacht) bewirkte und sich anschließend das Eigentum von der Mutter übertragen habe lassen, enthält nämlich mangels entsprechender weiterer Sachverhaltselemente implizit auch das Vorbringen, dass die Antragsgegnerin mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt habe.
 
Da das Erstgericht (auch) dieses Vorbringen des Antragstellers als hinreichend bescheinigt angesehen hat und kein Umstand feststeht, aufgrund dessen ein (bedingter) Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin zweifelhaft sein könnte, ist also (derzeit) auch vom (bedingten) Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin auszugehen.
 
Der in der Revisionsrekursbeantwortung (neuerlich) erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Beschwer des Antragstellers sei infolge des Todes des Vaters nach der erstinstanzlichen Entscheidung und des damit verbundenen Erlöschens des Belastungs- und Veräußerungsverbots weggefallen, ist nicht berechtigt:
 
Es trifft zwar zu, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach der Rsp ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Berechtigten oder des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt. Abgesehen davon, dass die Beschwer des Antragstellers schon deshalb nicht weggefallen ist, weil die ebenfalls verbotsbelastete Mutter der Streitteile noch am Leben ist, konnte aber das Ableben des Vaters nach der verbotswidrigen Übertragung seiner Miteigentumsanteile an die Mutter den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Antragstellers nicht beseitigen.
 
Der Schadenersatzanspruch des Antragstellers kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei durch die Übertragung sämtlicher Miteigentumsanteile an die Antragsgegnerin erloschen. Im Gegenteil entstand der Schadenersatzanspruch ja gerade erst aufgrund der verbotswidrigen Übertragungsvorgänge.
 
 

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