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Zivilrecht

OGH: § 364a ABGB – verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch iZm Vibrationsschäden am Haus eines Nachbarn, durch Straßenbaumaßnahmen / Verkehrsbelastung

Generell können aus Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden; Schäden durch den beim Verkehr auf der Straße auftretenden Lärm, Geruch, Staub, Beleuchtung usw können nicht als Immissionsschäden iSd §§ 364 ff ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht werden

21. 01. 2019
Gesetze:   § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen genehmigter Anlagen, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, Straßenbaumaßnahmen, Verkehrsbelastung, Vibrationsschäden am Haus, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 6 Ob 208/18h, 21.11.2018
 
OGH: Nicht strittig ist, dass es sich bei der hier gegenständlichen K*****gasse um eine öffentliche Straße handelt, die als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB einzustufen ist. Der Kläger könnte daher keine Unterlassungsansprüche, sondern nur einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch geltend machen.
 
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Nach der Judikatur tritt ein öffentlicher Rechtsträger bei Straßenbauarbeiten nicht als Träger der Hoheitsverwaltung, sondern als Bauherr auf und haftet als solcher dem Grundnachbarn ebenso wie den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts. Im Anlassfall waren Vibrationsschäden am Haus eines Nachbarn zu beurteilen, die unmittelbar durch Straßenbaumaßnahmen ausgelöst worden waren.
 
Generell ist die Straßenerhaltung der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen: So wurden etwa auch Ansprüche aus einer übermäßigen Salzstreuung dem streitigen Rechtsweg zugeordnet. Ebenso ist für Ansprüche aus Bauarbeiten anlässlich der Errichtung oder auch der Reparatur einer öffentlichen Straße der Rechtsweg zulässig. Dies wurde etwa auch für Schäden aus der Rodung eines ehemaligen Waldgrundstücks im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße und für den Umstand ausgesprochen, dass durch das behördlich genehmigte Straßenobjekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern in einem Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden. Generell können aus Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden.
 
In der ausführlich begründeten E 6 Ob 548/81 wurde jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass Schäden durch den beim Verkehr auf der Straße auftretenden Lärm, Geruch, Staub, Beleuchtung usw jedenfalls nicht als Immissionsschäden iSd §§ 364 ff ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Dies wurde damit begründet, dass derartige Immissionen weder vom Grundeigentümer noch vom Träger der Straßenbaulast, sondern von den Benützern der Bundesstraße verursacht werden, die Benützung öffentlicher Straßen jedoch jedermann zustehe, sodass der Straßenerhalter weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluss auf die Benützung der Straße habe. Schäden, die sich aus der Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr ergeben, hätten ihre Ursache damit letztlich im hoheitsrechtlichen Akt der Freigabe der Straße für den Verkehr. Lediglich die Behörde könne nach der StVO durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben.
 
Diese Überlegung steht mit dem Grundsatz im Einklang, wonach der Rechtsweg stets ausgeschlossen ist, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das Begehren aber letztlich darauf abzielt, dass in Wahrheit auf hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll.
 
Diese Differenzierung zwischen privatrechtlichen Maßnahmen des Straßenbaus und der Straßenerhaltung einerseits sowie der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Benützung der Straße andererseits wurde jüngst zu 1 Ob 139/10p aufrecht erhalten. Auch in der E 8 Ob 28/13w wurde unter Zitierung der E 6 Ob 548/81 ausgeführt, Immissionen aus dem einer hoheitsrechtlichen Verpflichtung entsprechenden Gebrauch eines Grundstücks, wie etwa Lärm, Staub, Abgase etc als Folge des Verkehrs auf einer Bundesstraße, ließen keine nachbarrechtlichen Ansprüche entstehen.
 
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben. Maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs. Das Vorbringen des Beklagten ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ohne Bedeutung und kann nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird.
 
Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, woraus der Kläger genau seine Ansprüche ableitet. Die Frage, wie ein bestimmter eingeklagter Anspruch nach den vorstehenden Kriterien der stRsp beurteilt wird, hängt dabei regelmäßig von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab.
 
In der Klage brachte der Kläger vor, auf der K*****gasse verkehrten täglich Autobusse. Durch die Verkehrsbelastung breche die Straße, deren Untergrund nicht die nötige Grundfeste für solche Fahrzeuge aufweise. Das Vorbeifahren der Autobusse verursache starke Vibrationen. Die Risse im Mauerwerk am Haus des Klägers entstünden durch die von der Verkehrsbelastung verursachten Vibrationen. Am Ende der Klage wird wiederum auf Immissionen aufgrund des Linienbusverkehrs Bezug genommen. Im vorbereitenden Schriftsatz ON 5 machte der Kläger geltend, der Straßenaufbau der K*****gasse sei für den dort eingesetzten und zugelassenen Schwerverkehr nicht ausreichend und nicht geeignet. In der vorbereitenden Tagsatzung ON 9 modifizierte der Kläger dieses Vorbringen insoweit, als der Straßenaufbau aus näher ausgeführten Gründen für sämtlichen Verkehr auf der K*****gasse nicht ausreichend und nicht geeignet sei.
 
Bezugnehmend auf die oben dargestellten Kriterien der Judikatur lässt sich dieses Vorbringen durchaus so verstehen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht nur aus dem Umstand ableitet, dass auf der Straße Autobusse verkehren, welcher Umstand tatsächlich der Benützung der Straße durch den öffentlichen Verkehr zuzuordnen wäre, wofür der ordentliche Rechtsweg nicht zur Verfügung steht. Vielmehr macht der Kläger auch geltend, dass die Straße schon ursprünglich unzureichend errichtet worden sei, weil die Konstruktionsstärke für sämtlichen Verkehr nicht ausreichend sei, zumal auf dem Areal früher eine Deponie gewesen sei. Damit ist aber der privatrechtliche Bereich der Straßenerrichtung und -erhaltung angesprochen, aus dem nach der dargestellten Judikatur sehr wohl Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg abgeleitet werden können. Aufgrund der Bezugnahme des Klägers auf „sämtlichen Verkehr“ kommt es auch auf die vom Revisionsrekurs hervorgehobene Sonderbeziehung der Beklagten zum Betreiber der Autobuslinie nicht an.
 
Zwar hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schäden faktisch letztlich auf den öffentlichen Verkehr zurückzuführen sind, weil nur die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge und nicht die Straße selbst Erschütterungen verursachen können. Allerdings sieht der Kläger das schadensbegründende Verhalten der Beklagten (zumindest auch) darin, dass die Errichtung der Straße fehlerhaft erfolgt sei. Ähnlich wie in jenen Fällen, in denen iZm einer Straßenerrichtung eine mangelhafte Ableitung von Niederschlagswasser behauptet wird, macht der Kläger damit hier Ansprüche (auch) aus der Tätigkeit der Beklagten als Straßenerrichterin geltend, für die der ordentliche Rechtsweg zulässig ist.
 
Nicht stichhaltig ist der Standpunkt der Beklagten in Punkt 3.5 des Revisionsrekurses, wonach der Kläger auf hoheitliches Handeln Einfluss nehmen wolle: Da der Kläger auch Fehler bei der Errichtung und Erhaltung der Straße behauptet, ist die Rolle der Beklagten als privatrechtliche Straßenerhalterin angesprochen; es ist wohl nicht auszuschließen, dass diese etwa durch eine bauliche Sanierung der Straße dafür sorgen kann, dass in Zukunft keine Schäden mehr am Haus des Klägers entstehen. Diese Tätigkeit wäre aber als Straßenerhaltung gerade dem Privatrecht zuzuordnen.
 
 

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