Home

Zivilrecht

OGH: Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes iSd § 9 MRG (hier: Errichtung eines zweiten Badezimmers)

Dass das Rekursgericht zu den kumulativ zu verlangenden und vom Mieter zu beweisenden beiden Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG konkretes Vorbringen der Mieterin für erforderlich erachtete, ist schon deshalb vertretbar, weil selbst eine Verkehrsüblichkeit der Veränderung nicht ohne weiteres auf ein wichtiges Interesse des Mieters, das anhand der subjektiven Umstände in der konkreten Sphäre des Mieters zu beurteilen ist, schließen lassen würde

21. 01. 2019
Gesetze:   § 9 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes, Errichtung eines zweiten Badezimmers, Beweislast, qualifizierte Behauptungspflicht, wichtiges Interesse

 
GZ 5 Ob 139/18d, 03.10.2018
 
OGH: Es entspricht gesicherter Rsp, dass die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort endet, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbots: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist, sodass die Parteien auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren daher zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht trifft. Dass das Rekursgericht zu den kumulativ zu verlangenden und vom Mieter zu beweisenden beiden Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG konkretes Vorbringen der Mieterin für erforderlich erachtete, ist schon deshalb vertretbar, weil selbst eine – hier nicht näher geprüfte – Verkehrsüblichkeit der Veränderung nicht ohne weiteres auf ein wichtiges Interesse des Mieters, das anhand der subjektiven Umstände in der konkreten Sphäre des Mieters zu beurteilen ist, schließen lassen würde. Überraschend konnte dies schon deshalb nicht sein, weil bereits das Erstgericht anlässlich der Bekanntgabe seiner Rechtsansicht mit förmlichem Beschluss vom 14. Jänner 2015, GZ 61 Msch 9/14y-16 ausdrücklich auf die Notwendigkeit konkreten Vorbringens (auch) zu einem wichtigen Interesse der Hauptmieterin am Einbau eines zweiten Bades hingewiesen und das Vorbringen der Antragstellerin hiezu als unzureichend beurteilt hatte. Dass die Antragstellerin aufgrund dieser ordnungsgemäßen Anleitung von sich aus nicht nur konkretes Vorbringen zu ihrem wichtigen Interesse an der Einrichtung eines zweiten Badezimmers überhaupt, sondern auch in einem anderen Raum als dem ursprünglich zugestandenen erstatten hätte müssen, ist demnach keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
Gegenstand der Prüfung der Duldungspflicht des Vermieters iSd § 9 MRG ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten bzw hier bereits erfolgten Ausgestaltung, sodass darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu erblicken ist. Bei der Beurteilung, ob eine Änderung zu genehmigen ist, ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Nur wenn dieser überschritten wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor.
 
Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Rekursgerichts wird nicht aufgezeigt, zumal nicht jeder verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene Veränderungswunsch ein wichtiges Interesse zu begründen vermag und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses idR nicht ausreichen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at