Sowohl Erhaltung, als auch Bildung der Rücklage fallen nach § 28 Abs 1 WEG 2002 in die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und sind einer Beschlussfassung der Gemeinschaft zugänglich
GZ 5 Ob 160/18t, 03.10.2018
OGH: Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können nach der Rsp Gegenstand einer Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft sein. Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Sowohl Erhaltung, als auch Bildung der Rücklage fallen daher nach § 28 Abs 1 WEG 2002 in die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und sind einer Beschlussfassung der Gemeinschaft zugänglich.