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Zivilrecht

OGH: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung iZm Bildung einer Rücklage

Sowohl Erhaltung, als auch Bildung der Rücklage fallen nach § 28 Abs 1 WEG 2002 in die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und sind einer Beschlussfassung der Gemeinschaft zugänglich

21. 01. 2019
Gesetze:   § 28 WEG 2002, § 31 WEG 2002, § 24 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, ordentliche Verwaltung, Rücklage, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

 
GZ 5 Ob 160/18t, 03.10.2018
 
OGH: Maßnahmen der (ordentlichen oder außerordentlichen) Verwaltung können nach der Rsp Gegenstand einer Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft sein. Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Sowohl Erhaltung, als auch Bildung der Rücklage fallen daher nach § 28 Abs 1 WEG 2002 in die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und sind einer Beschlussfassung der Gemeinschaft zugänglich.
 
 

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