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Zivilrecht

OGH: Wucher iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB

Die Anfechtung einer – ursprünglich – wucherischen Vereinbarung ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Bewucherte später die Vereinbarung oder Forderungen aufgrund dieser Vereinbarung unter freier Willensbetätigung anerkennt oder vergleicht, sofern in diesem Zeitpunkt die Wuchervoraussetzungen (etwa eine Zwangslage) nicht mehr vorliegen

21. 01. 2019
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Wucher, auffallendes Missverhältnis, Leichtsinn, Zwangslage, Ausnützung, Fahrlässigkeit

 
GZ 9 Ob 37/18h, 28.11.2018
 
OGH: Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Gesetz missbilligt so die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB setzt dabei
 
a. das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung,
 
b. die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung sowie
 
c. die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus.
 
Wucher erfordert demnach als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung, wobei die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen sind. Auffallend ist das Missverhältnis der Leistungswerte dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falls, etwa die Gewagtheit des Geschäfts, sachlich gerechtfertigt wäre. Bloßes Fehlen der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Das Missverhältnis muss jedoch nicht das Ausmaß der laesio enormis erreichen, da andernfalls § 934 ABGB in seinem Anwendungsbereich zur Anfechtbarkeit des Vertrags führen würde.
 
Leichtsinn des Bewucherten ist dann gegeben, wenn er unbekümmert um Folgen und Tragweite der eigenen Handlungen vorgeht. Dabei können aber zwischen den Begriffen der Unerfahrenheit, des Leichtsinns, der Vertrauensseligkeit und der Verstandesschwäche keine allzu festen Grenzen gezogen werden. Leichtsinnig handelt, wer sich zwar der Folge seiner Handlungsweise bewusst ist, aber aus Sorglosigkeit oder mangelnder Überlegung den eingegangenen (durchaus bewusst gewordenen) drückenden Bedingungen die ihnen zukommende Bedeutung nicht beimisst.
 
Eine die Willensbildung beeinträchtigende Zwangslage liegt vor, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. Die Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, kann auch nur vorübergehend, psychisch oder vermeintlich sein und in Befürchtungen bestehen. Es muss sich nur darum handeln, dass der Ausgebeutete infolge seiner Verhältnisse oder Eigenschaften nicht in der Lage war, sein Interesse beim Geschäftsabschluss gehörig zu wahren.
 
Der Wucherer braucht zur Herbeiführung der für seinen Partner ungünstigen Lage nichts beitragen, insbesondere muss die Initiative zum Vertragsabschluss nicht von ihm ausgehen. Es genügt, wenn ihm beispielsweise die Zwangslage oder die Gemütsaufregung seines Vertragspartners bekannt war oder offenbar aus den Umständen auffallen musste. Fahrlässigkeit genügt daher zur Annahme des subjektiven Wuchertatbestands. Gleiches gilt für das auffallende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
 
Ob die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Der außerordentlichen Revision der Beklagten gelingt es nicht, Bedenken an der von den dargestellten Grundsätzen ausgehenden Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag wegen Wuchers nichtig ist, zu wecken.
 
Die Beklagte beanstandet, dass das Berufungsgericht zum tatsächlichen Wert des Kaufobjekts vom Gutachten im Versteigerungsverfahren ausgegangen ist und ihr Vorbringen, dass der wahre Wert maximal 159.000 EUR betragen habe, nicht beachtet habe. Dabei übersieht sie, dass das Berufungsgericht ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass selbst bei Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Werts zwischen diesem und dem Kaufpreis von 80.000 EUR ein grobes Missverhältnis liegt, die geforderten zusätzlichen Feststellungen daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen würden. Die Auffassung, dass eine Wertdifferenz von knapp 50 % im vorliegenden Fall ein grobes Missverhältnis begründet, ist nicht korrekturbedürftig.
 
Wenn das Berufungsgericht weiters davon ausgeht, dass der Kläger, der dringend Geld benötigte, um seine Schulden zu begleichen, um so eine Zwangsversteigerung abzuwenden, sich in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Zwangslage befand, ist dies jedenfalls vertretbar. Darauf, ob auch der Tatbestand des Leichtsinns erfüllt ist, kommt es daher nicht an.
 
Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision hat sich der Kläger auch auf das Vorliegen einer Zwangslage berufen. Dass es weitere Interessenten gegeben hätte, die vor der Versteigerung bereit waren, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, hat das Beweisverfahren nicht ergeben.
 
Richtig ist, dass die Anfechtung einer – ursprünglich – wucherischen Vereinbarung dann nicht mehr zulässig ist, wenn der Bewucherte später die Vereinbarung oder Forderungen aufgrund dieser Vereinbarung unter freier Willensbetätigung anerkennt oder vergleicht, sofern in diesem Zeitpunkt die Wuchervoraussetzungen (etwa eine Zwangslage) nicht mehr vorliegen. Auf ein solches Anerkenntnis hat sich die Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen, weshalb die Ausführungen dazu in der Revision eine unzulässige Neuerung darstellen.
 
Dagegen, dass der Beklagten zumindest Fahrlässigkeit in Bezug auf das Ausnutzen der ungünstigen Lage des Klägers durch Ankauf der Liegenschaft um einen unangemessen niedrigen Kaufpreis vorzuwerfen ist, wendet sich auch die Revision nicht.
 
 

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