Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv (iSe "Bereichernwollens") zu Grunde liegt, ist eine Tatfrage, welche das BFG in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat; dabei kann im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen"; bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden; eine vergleichbare Situation wie bei nahen Angehörigen kann auch dann gegeben sein, wenn ein besonders enges, persönliches Verhältnis, wie etwa mit Hausangestellten, vorliegt
GZ Ro 2018/13/0005, 25.07.2018
VwGH: Gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG sind ua Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Nach § 25 Abs 2 EStG ist es dabei unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Unter dieser Voraussetzung zählt auch ein vom Dienstgeber gewährtes zinsenfreies Darlehen oder der Verzicht des Dienstgebers auf die Rückzahlung eines Dienstgeberdarlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen.
Bei Erlass einer Verbindlichkeit ist zu unterscheiden:
Sind die Motive des Schulderlasses in den Leistungen des Schuldners begründet, dann liegt insoweit zusätzliches Leistungsentgelt vor. Bei Erlass einer Verbindlichkeit aus privaten Motiven liegen hingegen keine Einnahmen vor.
Für die Abgrenzung, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt, ist auch die Wertrelation zu beachten. Beträge, die nahen Angehörigen zufließen, können nur insoweit als Entgelt (Entlohnung) für die Dienstleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären; trifft diese Voraussetzung aber nicht zu, so stellt der Bezugsteil kein Entgelt für die Dienstleistung dar und kann nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden.
Die Frage, ob dem Erlass der Verbindlichkeit ein privates Motiv (iSe "Bereichernwollens") zu Grunde liegt, ist eine Tatfrage, welche das BFG in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat.
Dabei kann im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet werden, dass zwei unabhängige Vertragspartner einander "nichts schenken wollen". Bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" hingegen vermutet; das Vorliegen des Bereicherungswillens kann aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Eine vergleichbare Situation wie bei nahen Angehörigen kann auch dann gegeben sein, wenn ein besonders enges, persönliches Verhältnis, wie etwa mit Hausangestellten, vorliegt.
Der Revisionswerber behauptete in der Beschwerde das Vorliegen eines besonders engen, persönlichen ("innigen") Verhältnisses zwischen ihm und Frau MS (nicht hingegen mit Herrn HS); dies sei auch der Grund für die Zuwendung an MS gewesen, während an Herrn HS eine derartige Zuwendung nicht erfolgt sei. Zu diesem behaupteten Verhältnis hat das BFG - wie die Revision zutreffend rügt - keine Feststellung getroffen. Eine Feststellung zu diesem Thema wäre aber erforderlich, da ein derartiges Verhältnis Auswirkungen auf die Annahme eines "Bereichernwollens" haben kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die - wohl als Sachverhaltsannahme zu verstehende - Darlegung des BFG, es scheide eine gesonderte Rechtsbeziehung hinsichtlich des Verzichtes auf die Rückzahlung des Darlehens aus, als mangelhaft zu beurteilen. Beweiswürdigende Erwägungen hiezu können dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden (abgesehen von einer - im gleichen Satz enthaltenen - verkürzten Darstellung des Schreibens vom 31. Juli 2013). Eine derartige Sachverhaltsannahme würde aber wiederum eine Auseinandersetzung mit der Frage voraussetzen, ob das - behauptete - innige Verhältnis bestand und dieses allenfalls Ursache für den Verzicht gewesen sei.
Das angefochtene Erkenntnis war daher - im angefochtenen Umfang - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.