Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für "Essen auf Rädern" sind - nach dem Gesetzeswortlaut und der Rsp des VwGH - die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen; zu berücksichtigen ist dabei in Fällen wie dem vorliegenden auch der Gesichtspunkt der nicht nur fallweisen oder vorübergehenden, sondern behinderungsbedingt laufenden Verpflegung mittels fremd hergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten, die in Bezug auf ihre den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende Gewöhnlichkeit anders zu beurteilen sein wird als die bloß gelegentliche Inanspruchnahme solcher Dienste
GZ Ra 2017/13/0040, 12.09.2018
VwGH: Nach § 34 Abs 1 Z 1 bis 3 EStG muss eine Belastung, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnlich ist eine Belastung nach § 34 Abs 2 EStG, wenn sie "höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst".
Das die angefochtene Entscheidung tragende Argument des BFG ist die Verneinung der Außergewöhnlichkeit der Belastung der Revisionswerberin durch ihren Aufwand für "Essen auf Rädern".
Das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ro 2015/15/0009, betraf einen Fall, in dem die Kosten der Essenszustellung nach der Darstellung in der erfolgreichen Amtsrevision gesondert - nämlich als Zeitaufwand des Mobilen Hilfsdienstes - abgerechnet und anerkannt worden waren. Strittig war der Aufwand für das Essen selbst. Der VwGH legte aber dar, auch durch den Konsum zu Hause statt im Gasthaus, wo die Speisen jeweils zubereitet worden waren, seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstanden. Er verwies dazu auf die Erörterung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Erkenntnis vom 10. Februar 2016, 2013/15/0254, 0255.
In dem Erkenntnis vom 10. Februar 2016 war zur behinderungsbedingten Beschäftigung einer Haushaltshilfe ausgeführt worden, der Aufwand dafür sei "kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Haushaltshilfe ohnehin üblich ist". Eine außergewöhnliche Belastung könne "allerdings auch in diesen Fällen insoweit (...) vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über (...) eine normale Haushaltshilfe hinausgeht".
In dem mit dem Erkenntnis vom 10. Februar 2016 entschiedenen Fall konnte die belBeh unwidersprochen davon ausgehen, dass die strittige Beschäftigung einer Haushaltshilfe im damals festgestellten Ausmaß "bei einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse vorzufinden" sei, weshalb die Aufwendungen das Kriterium der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllten. Nichts anderes galt im Fall des Erkenntnisses vom 15. September 2016, in dem auf diese Ausführungen im Erkenntnis vom 10. Februar 2016 verwiesen wurde. Im Fall des Erkenntnisses vom 15. September 2016 hatte das Finanzamt in der Amtsrevision unwidersprochen vorgebracht, die alleinstehende mitbeteiligte Partei beziehe eine Pension in einer Höhe, bei der die strittigen Verpflegungskosten - einschließlich der Kosten für die Zustellung des Essens - nicht als außergewöhnlich anzusehen seien.
Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit auch der Aufwendungen für "Essen auf Rädern" sind somit - nach dem Gesetzeswortlaut und der Rsp des VwGH - die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei in Fällen wie dem vorliegenden auch der Gesichtspunkt der nicht nur fallweisen oder vorübergehenden, sondern behinderungsbedingt laufenden Verpflegung mittels fremd hergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten, die in Bezug auf ihre den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende Gewöhnlichkeit anders zu beurteilen sein wird als die bloß gelegentliche Inanspruchnahme solcher Dienste. Auch dieser quantitative Aspekt spiegelt sich im Verweis des Erkenntnisses vom 15. September 2016 auf die Ausführungen in dem Erkenntnis vom 10. Februar 2016, wenn dort auf die Eventualität einer über das "normale" Maß hinausgehenden Inanspruchnahme eingegangen wird. Dabei ist auch denkbar, dass zwar der Aufwand für die laufende Einnahme fremd zubereiteter Mahlzeiten, aber nicht mehr der weitere Aufwand für deren tägliche Zustellung nach Hause den zugrunde zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht.
Im vorliegenden Fall der Bezieherin einer relativ geringen Pension hat das BFG diesen Fragen, wie die Revision zutreffend geltend macht, zu Unrecht keine Beachtung geschenkt und es verabsäumt, sich auf der Grundlage geeigneter Feststellungen insbesondere zur Höhe der - zwingend - angefallenen Kosten mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten zum Verpflegungsaufwand der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse auseinanderzusetzen.