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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Verjährung von ursprünglich im öffentlichen Recht begründeten, im Insolvenzverfahren angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderungen

Auch nach der Änderung der KO durch das IRÄG 1982 kommt einer unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO bzw IO) die Wirkung der JMV RGBl 1858/105 zu; dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjährung nicht in den §§ 1478, 1485 ABGB, sondern im ASVG geregelt ist; auch solche Forderungen verjähren daher als Judikatschuld erst nach 30 Jahren

16. 01. 2019
Gesetze:   § 61 IO, § 68 ASVG
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Exekutionsrecht, Verjährung, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, angemeldete / unbestrittene Forderungen

 
GZ 4 Ob 128/18d, 23.10.2018
 
OGH: Auch nach der Änderung der KO durch das IRÄG 1982 kommt einer unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO bzw IO) die Wirkung der JMV RGBl 1858/105 zu. Dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjährung nicht in den §§ 1478, 1485 ABGB, sondern im ASVG geregelt ist; auch solche Forderungen verjähren daher als Judikatschuld erst nach 30 Jahren.
 
Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass der Titel gegen die Hauptschuldnerin noch nicht verjährt ist, womit auch keine vorzeitige Verjährung der vom Beklagten übernommenen Haftung als Bürge und Zahler eingetreten und seine Bürgschaft nicht erloschen ist.
 
 

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