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Verfahrensrecht

OGH: Obsorgeübertragung iZm Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe

Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen, was im Einzelfall aber nicht ausschließt, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt; die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom OGH nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar

16. 01. 2019
Gesetze:   § 106a AußStrG, § 351 ff ZPO, § 66 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Obsorgeübertragung, Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe, Sachverständigengutachten, Beweiswürdigung

 
GZ 10 Ob 74/18g, 23.10.2018
 
OGH: Mit ihrem Vorbringen, ein neben der Stellungnahme der Familiengerichtshilfe einzuholendes Gutachten aus dem Bereich der Kinderpsychiatrie hätte erbracht, dass das Wohl der Kinder (doch) nicht gefährdet sei, zeigen die Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Da der OGH auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz entscheidet, besteht eine Bindung an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen. Dazu gehört auch die Frage, ob die vorhandenen Beweisergebnisse die Festellungen rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die beiden Revisionsrekurswerber und auch die Minderjährigen P***** und D***** persönlich angehört; außerdem lag die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe vor. Diese ist zwar nicht einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen, was im Einzelfall aber nicht ausschließt, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. Die Frage, ob im Einzelfall zusätzlich auch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, stellt eine vom OGH nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar.
 
 

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