Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert; da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd § 67 Abs 2 StGB darstellt, ist insoweit - auch bei sog Internetdelikten - der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts
GZ 13 Os 105/18t, 10.10.2018
OGH: Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd § 67 Abs 2 StGB darstellt, ist insoweit - auch bei sog Internetdelikten - der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.
Fallaktuell war der präsumtive Täter nach dem Akteninhalt bei der Verfassung und Versendung der E-Mails in Spanien aufhältig. Davon ausgehend wurde die von § 3g VG pönalisierte abstrakte Gefahr in Spanien geschaffen. Mit dem Empfang und dem Lesen der E-Mails in Österreich verbundene Wirkungen sind für das bereits in Spanien vollendete Delikt nicht von Bedeutung. Ein inländischer Tatort liegt somit nicht vor.