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Zivilrecht

OGH: UVG – zur Frage, ob ein Einbehalt von einer Nachzahlung möglich ist, wenn ein Vorschuss gewährt wird, dessen Höhe deutlich unter dem Regelbedarfssatz liegt

Wenn das Rekursgericht davon ausging, dass im vorliegenden Fall die Höhe der bisher und zukünftig gewährten Unterhaltsvorschussbeträge erheblich (nämlich um 152 EUR) unter dem Regelbedarfssatz gleichaltriger Kinder liegt und diese Unterhaltslage durch einen Abzug vom Nachzahlungsbetrag weiter verschärft würde, wodurch es zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Kindes käme, stellt dies keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar

16. 01. 2019
Gesetze:   § 19 UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Einbehalt von Nachzahlungen, unter Regelbedarfssatz, Gefährdung des notwendigen Unterhalts

 
GZ 10 Ob 71/18s, 23.10.2018
 
OGH: § 19 Abs 1 UVG sieht den Einbehalt objektiv zu Unrecht ausgezahlter Beträge unter den Voraussetzungen der Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags oder des Eintritts eines Falls nach § 7 Abs 1 UVG vor, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse kommt. Davon, dass diese Voraussetzungen der Einbehaltung dem Grunde nach im vorliegenden Fall gegeben sind, gingen die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen aus.
 
Zur Einbehaltung der Höhe nach ergibt sich aus § 19 Abs 1 UVG letzter Halbsatz UVG, dass das Gericht den Einbehalt zu Unrecht ausgezahlter Beträge von künftig fällig werdenden Vorschüssen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes, soweit notwendig in Teilbeträgen, anzuordnen hat. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die nach einer Interessensabwägung zwischen den Bedürfnissen des Kindes und den berechtigten Interessen des Bundes an der Rückzahlung rechtsgrundlos ausgezahlter Unterhaltsvorschüsse im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen hat und einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Der – nicht zwingende – Einbehalt hat möglichst schonend zu erfolgen und darf nicht zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen.
 
Eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn der reduzierte Unterhaltsvorschuss den Regelbedarfssatz auf nicht nur kurze Zeit nicht nur unwesentlich unterschreitet, selbst wenn nur ein verhältnismäßig geringer Vorschussbetrag einzubehalten wäre. Orientierungshilfe bei der Entscheidung über den Einbehalt ist, dass der Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, ist in aller Regel der Einbehalt dem Grunde nach unzulässig. Welche monatliche Einbehaltungsrate angemessen ist, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden.
 
Zum Einbehalt von noch nicht ausgezahlten Nachzahlungsbeträgen bzw von durch Innehaltung angesammelten Beträgen:
 
§ 19 Abs 1, Schlussteil, UVG behandelt den Einbehalt aus zukünftig fällig werdenden Vorschussbeträgen und nimmt auf die Möglichkeit, über Nachzahlungsbeträge bzw innegehaltene Beträge zu verfügen, nicht Bedacht. Ein Einbehalt von den durch die Innehaltung angesammelten Beträgen (Nachzahlungsbeträgen) wird daher idR als zulässig angesehen, weil es nicht iSd Gesetzes sein kann, ungerechtfertigte Vorschüsse auszuzahlen, nur um sie wieder zurückzufordern. Dadurch wird es zumeist nicht zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Kindes kommen, weil der laufende Vorschuss nicht geschmälert wird.
 
Bei niedriger Vorschusshöhe wurde aber auch ein Einbehalt aus Nachzahlungsbeträgen abgelehnt. In der E 1 Ob 145/06i sah der OGH einen derartigen Einbehalt dann als unzulässig an, wenn schon die ursprünglichen Titelvorschüsse weit unter dem Durchschnittsbedarf gelegen sind und den Aufwand für den notwendigen Unterhalt bei weitem nicht abgedeckt haben. Der OGH führte aus, die Nachzahlungsbeträge wären erforderlich, um den Unterhalt der Kinder – auf mehrere Monate verteilt – den Regelbedarfssätzen ein wenig anzunähern. Jeder Abzug von den durch den Bund zu leistenden Nachzahlungen würde die prekäre Unterhaltslage prolongieren. Maßgebend sei ferner, dass auch in Zukunft die laufenden Unterhaltsvorschüsse (in der ursprünglichen Höhe) erheblich unter den Regelbedarfssätzen lägen.
 
Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der vom OGH dargelegten Grundsätze. Wenn das Rekursgericht davon ausging, dass auch im vorliegenden Fall die Höhe der bisher und zukünftig gewährten Unterhaltsvorschussbeträge erheblich (nämlich um 152 EUR) unter dem Regelbedarfssatz gleichaltriger Kinder liegt und diese Unterhaltslage durch einen Abzug vom Nachzahlungsbetrag weiter verschärft würde, wodurch es zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts des Kindes käme, stellt dies keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Eröffnet die Beurteilung des Einbehalts von Nachzahlungsbeträgen einen Ermessensspielraum, können die Rekursgerichte innerhalb dessen Grenzen vertretbar zu unterschiedlichen Lösungen gelangen. In solchen Fällen würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nur dann aufgeworfen, wenn die Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Eine solche ist nicht zu erkennen.
 
 

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