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Zivilrecht

OGH: Inhaltliche Anforderungen an eine Erklärung iSd § 11 Abs 2 UVG bei Kontakten eines Familienmitglieds zum sonst unbekannt aufhältigen Unterhaltsschuldner über soziale Netzwerke bei einer beantragten Weitergewährung von Vorschüssen des § 4 Z 2 UVG

Zu 10 Ob 1/11m hat der OGH im Fall einer Erstgewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG die Einschaltung eines Detektivs zur Ausforschung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsschuldners im Vereinigten Königreich als dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zumutbare Maßnahme angesehen; ähnliche Überlegungen bieten sich in diesem Weitergewährungsverfahren mit eingeschränkter Überprüfungspflicht an; im Revisionsrekurs wird auch nicht aufgezeigt, welche Maßnahmen möglich sind, um auf die im Unterhaltsvorschussverfahren generell gebotene rasche und einfache Weise die Anschrift eines in den USA lebenden Unterhaltsschuldners (nur) über dessen Registrierung bei Facebook festzustellen

16. 01. 2019
Gesetze:   § 11 UVG, § 4 UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Weitergewährung, Antrag, Nachforschungen, Facebook-Kontakt

 
GZ 10 Ob 68/18z, 13.09.2018
 
OGH: Das Gericht ist nicht berechtigt, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat, abgesehen vom –– hier nicht vorliegenden – Fall des § 18 Abs 2 UVG, vielmehr nur zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.
 
Den Kindern wurde wegen Aussichtslosigkeit der Schaffung eines Titels gegen den in den USA mit unbekanntem Aufenthalt lebenden Vater Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG gewährt. Laut der im Obsorgeakt erliegenden Mitteilung des Vertreters der Kinder vom 1. 6. 2007 kommuniziert zumindest das älteste Kind mit seinem Vater „lose über Facebook“. Eine Aufforderung des Erstgerichts zur Bekanntgabe des derzeitigen Aufenthalts und einer Adresse des Vaters ließ die Mutter unbeantwortet. Der Bund sieht darin erhebliche Bedenken begründet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Abs 2 UVG nach wie vor vorliegen. Seiner Auffassung nach müsse der Vertreter der Kinder zumutbare weitere Nachforschungen über eine zustellfähige Adresse des Unterhaltsschuldners anstellen, zumal eine Kommunikation in sozialen Netzwerken regelmäßig einen (mehr oder weniger tiefen) Einblick in die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Mitglieds ermögliche.
 
Nach der Rsp wäre das Unterlassen zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner iZm einem Weitergewährungsantrag von Amts wegen aufzugreifen; ein solches Verhalten würde die Weitergewährung hindern. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom Kind jedoch nicht zu fordern
 
Aus dem Akt ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Vaters in den USA. Nach den Angaben des KJHT sowie der Mutter gibt es – mit Ausnahme der losen Kommunikation via Facebook – seit Jahren keinen Kontakt zum Vater. Auch das kommunizierende Kind kennt die Anschrift nicht. Zu 10 Ob 1/11m hat der OGH im Fall einer Erstgewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG die Einschaltung eines Detektivs zur Ausforschung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsschuldners im Vereinigten Königreich als dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zumutbare Maßnahme angesehen. Ähnliche Überlegungen bieten sich in diesem Weitergewährungsverfahren mit eingeschränkter Überprüfungspflicht an. Im Revisionsrekurs wird auch nicht aufgezeigt, welche Maßnahmen möglich sind, um auf die im Unterhaltsvorschussverfahren generell gebotene rasche und einfache Weise die Anschrift eines in den USA lebenden Unterhaltsschuldners (nur) über dessen Registrierung bei Facebook festzustellen.
 
Die vom Rekursgericht gestellte Frage lässt sich somit anhand der bestehenden Rsp des OGH iSd zweitinstanzlichen Entscheidung beantworten.
 
 

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