In seinem Beschluss vom 16.01.2007 zur GZ 4 Ob 244/06w hat sich der OGH mit dem Domain-Grabbing befasst:
Die Klägerin machte "Domain-Grabbing" geltend. Der Beklagte habe die Domains "www.autobelehnung.at" und "www.pfandleihanstalt.at", somit Bezeichnungen, an denen sie Verkehrsgeltung besitze, in Behinderungsabsicht für sich registrieren lassen.
Dazu der OGH: Der auf § 1 UWG wegen "Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung.