Dass die Vorinstanzen die von der Beklagten angestrebte Mäßigung ihrer Verbindlichkeit ablehnten, begründet angesichts des festgestellten Netto-Pensionseinkommens der Beklagten iHv29.722 EUR pro Jahr und der aus dem Titel der Bürgschaft eingeklagten Forderung von 38.437,04 EUR sA keine erhebliche Rechtsfrage
GZ 3 Ob 214/18v, 21.11.2018
OGH: Das richterliche Mäßigungsrecht gem § 25d KSchG soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt im Wesentlichen auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind etwa ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen. Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Interzedenten iSd § 25d KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dass die Vorinstanzen die von der Beklagten angestrebte Mäßigung ihrer Verbindlichkeit ablehnten, begründet angesichts des festgestellten Netto-Pensionseinkommens der Beklagten iHv29.722 EUR pro Jahr und der aus dem Titel der Bürgschaft eingeklagten Forderung von 38.437,04 EUR sA keine erhebliche Rechtsfrage.