Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah; steht aber fest, dass die Klägerin nicht erkannt hat, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, ist der Anschein bereits widerlegt; einen Anschein des „Kennenmüssens“ gibt es nicht
GZ 3 Ob 214/18v, 21.11.2018
OGH: Gem § 25c KSchG hat der Gläubiger den Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Interzedent beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der (Haupt-)Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Der Gläubiger hat je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich also in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut. Ob der Gläubiger erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die klagende Bank auf die ihr vom Hauptschuldner vorgelegten (objektiv unrichtigen) Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage seines Einzelunternehmens vertrauen durfte, also seine wahre finanzielle Situation nicht erkennen konnte, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Mangels Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Angaben des Hauptschuldners im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme war die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch nicht gehalten, die Bürgin darüber zu informieren, dass ihr die finanzielle Lage des Hauptschuldners nicht bekannt sei.
Auf die Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten vermisste Anfrage an den Kreditschutzverband von 1870 stellen hätte müssen, kommt es hier nicht an, weil entgegen den Behauptungen der Beklagten gerade nicht feststeht, dass die Klägerin aufgrund einer solchen Anfrage die wahre finanzielle Situation des Hauptschuldners erkennen hätte können.
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Steht aber – wie hier – fest, dass die Klägerin nicht erkannt hat, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, ist der Anschein bereits widerlegt; einen Anschein des „Kennenmüssens“ gibt es nicht.