Kondiziert werden können jedenfalls auch Aufwendungen auf eine Liegenschaft der Eltern oder Schwiegereltern, die in Erwartung späterer Übereignung gemacht worden sind
GZ 3 Ob 223/18t, 21.11.2018
OGH: Der von den Klägern herangezogene § 1435 ABGB analog wird nach gesicherter Rsp als Grundlage für die Anerkennung eines Bereichungsanspruchs (condictio causa data causa non secuta) wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs bejaht. Eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags erbrachte Vorleistung ist wegen Zweckverfehlung rückforderbar, wenn der Vertrag nicht zustandekommt. Auch eine nur „in Aussicht gestellte“, dann aber unterbliebene Zuwendung rechtfertigt eine Kondiktion. Kondiziert werden können jedenfalls auch Aufwendungen auf eine Liegenschaft der Eltern oder Schwiegereltern, die in Erwartung späterer Übereignung gemacht worden sind.
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rsp und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel macht die Rsp den Kondiktionsanspruch keineswegs davon abhängig, dass eine „fixe“ Zusage des Bereicherten vorliegt; werden die Voraussetzungen des § 1435 ABGB doch auch dann bejaht, wenn eine Zuwendung nur „in Aussicht gestellt wird“ bzw sich der Empfänger gar nicht verpflichten kann. Ein (hier nicht vorliegender aufrechter) Vertrag würde vielmehr die analoge Anwendung des § 1435 ABGB sogar ausschließen.
Die Erstbeklagte argumentiert auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wobei sich das Rechtsmittel auf die Feststellung bezieht, dass den Klägern die Übertragung der Liegenschaft gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung zugunsten des Zweitbeklagten in Aussicht gestellt wurde. Nach Ansicht der Erstbeklagten sei dies für die Rückabwicklung im Kondiktionenrecht wesentlich, weil die Ausgleichszahlung „Geschäftsgrundlage“ für die Zusage gewesen sein soll.
Damit setzt sich die Erstbeklagte zum einen in Widerspruch zu den Feststellungen, aber auch zu ihren weiteren Ausführungen („keine fixe Zusage“), wonach es zwischen ihrem Ehegatten und den Klägern gerade nicht zu einem solchen Vertragsabschluss (Übergabe der Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung in bestimmter Höhe) gekommen sei. Zum anderen kann sich das angesprochene Problem eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aber ohnehin erst iZm einem solchen Vertrag stellen: Wenn nämlich die Parteien bei dessen Abschluss vom Bestehen bestimmter Voraussetzungen ausgehen, die nicht eintreten.
Das Rechtsmittel ist auch nicht wegen der den Klägern jahrelang eingeräumten Wohnmöglichkeit zulässig.
Die Erstbeklagte übersieht, dass die Kläger nur den der Erstbeklagten verbliebenen Restnutzen ersetzt erhalten, sodass sie die Wohnung nicht wirklich unentgeltlich benützten.
Der von der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang als Gegenforderung geltend gemachte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB wurde von den Vorinstanzen im Einklang mit gesicherter Rsp schon deshalb verneint, weil die Benützung mit Zustimmung des (jeweiligen) Liegenschaftseigentümers erfolgt ist.