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Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – durch Fristablauf und Widerruf auflösend bedingter Erlag?

Die Erlegerinnen streben bis 30. 11. 2018 einen durch Fristablauf und Widerruf auflösend bedingten Erlag an; einem solchen Erlag käme aber keine schuldbefreiende Wirkung zu, sodass er als Erfüllungssurrogat nicht taugt; eine Schuldtilgung ist – anders als bei einem zeitlich befristeten Widerrufsvorbehalt – hier auch nicht absehbar: Eine Befreiung der Schuldnerinnen könnte nur dann eintreten, wenn die Erlagsgegnerin einen Ausfolgungsantrag stellte, wovon die Erlegerinnen aber offenbar selbst nicht ausgehen, wurde die Annahme doch schon bisher von der Gläubigerin verweigert, indem sie den Betrag den Erlegerinnen rücküberwiesen hat; um der Gläubigerin die Möglichkeit der Annahme zu geben, würde außerdem genügen, dass sich die Erlegerinnen weiterhin leistungsbereit halten; sie haben im Übrigen nicht vorgebracht, dass und aus welchem Grund ihnen das (bis zu dem von ihnen genannten 30. 11. 2018) bei einer Geldschuld und trotz des nach ihren Behauptungen bereits eingetretenen Gläubigerverzugs beschwerlich fiele

16. 01. 2019
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Hinterlegung unter Widerrufsvorbehalt, durch Fristablauf und Widerruf auflösend bedingter Erlag, Erfüllungssurrogat

 
GZ 8 Ob 117/18s, 24.10.2018
 
OGH: Wie die Überschrift vor § 1425 ABGB zeigt, liegt der Zweck der gerichtlichen Hinterlegung des Leistungsgegenstands in der Tilgung einer Schuld. Die Hinterlegung soll dem leistungsbereiten Schuldner, der sich aus wichtigen Gründen nicht von seiner Schuld befreien kann, als Erfüllungssurrogat dienen. Sie ist daher unzulässig, wenn sie von vornherein nicht geeignet ist, die Tilgung einer Schuld herbeizuführen.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Erlag zu Gericht anzunehmen ist, hat das Gericht – anhand der Behauptungen des Erlegers – „mit einer gewissen Formstrenge“ (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung zu den Hinterlegungsvoraussetzungen vorzunehmen, insbesondere zum Erlagsgrund und Erlagszweck. Sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. In diesem Stadium ist noch nicht zu klären, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. Diese Wirkung setzt gem § 1425 Satz 2 ABGB voraus, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung tatsächlich ein gesetzlich vorgesehener Hinterlegungsgrund vorgelegen ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist oder nicht, wird nicht im gerichtlichen Hinterlegungsverfahren geprüft.
 
Der Hinterlegungsgrund der „Unzufriedenheit“ liegt ua vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung – weil er sie anders qualifiziert als der Schuldner – zurückweist und dadurch in Gläubigerverzug gerät.
 
Nach den Antragsbehauptungen ist im vorliegenden Fall von einer – unrechtmäßigen und deswegen Gläubigerverzug (§ 1419 ABGB) bewirkenden – Zurückweisung der angebotenen Leistung durch die Erlagsgegnerin auszugehen.
 
Es trifft zu, dass – worauf die Revisionsrekurswerber verweisen – nach der Lehre die Hinterlegung unter Widerrufsvorbehalt als Gestaltungsmöglichkeit des Erlegers angesehen wird, wobei der Erleger auch eine Frist für die Erklärung des Widerrufs nennen könne. In diesem Fall habe das Gericht den Erlag nur unter Berücksichtigung dieses Vorbehalts zu genehmigen. Der Erleger könne dann durch Erklärung des vorbehaltenen Widerrufs den Erlag wieder rückgängig machen und die Aushändigung der hinterlegten Sache verlangen. Der Widerruf sei allerdings nur bis zum Ablauf der vom Erleger allenfalls genannten Frist, jedenfalls aber nur bis zur Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses möglich. Eine noch offene Widerrufsmöglichkeit hindere die Durchführung des Ausfolgungsverfahrens sowie die Ausfolgung der Sache nicht. Diese Ansicht geht auf Ehrenzweig und Reischauer zurück. Letzterer schließt aus dem Umstand, dass der Schuldner – von Ausnahmefällen abgesehen – nicht hinterlegen müsse, aber dürfe, dass dem Schuldner als Minus (zum unwiderruflichen Erlag) auch ein Erlag unter Widerrufsvorbehalt gestattet sei.
 
Auch in der Rsp wurde verschiedentlich und im Wesentlichen obiter festgehalten, dass der Schuldner im außerstreitigen Verfahren die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen könne, wenn er sich die Rücknahme bzw den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wurde und der Ausfolgung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
 
Einhellige Meinung ist, dass – anders als die vorbehaltlose und rechtmäßige Hinterlegung – die Hinterlegung unter Widerrufsvorbehalt keine Erfüllungs- und damit keine Befreiungswirkung hat. Die Tilgungswirkung tritt in diesem Fall erst ein, wenn ein Widerruf nicht mehr möglich ist, etwa weil die vom Schuldner selbst bestimmte Widerrufsfrist abgelaufen ist oder der Ausfolgungsbeschluss Rechtskraft erlangt hat.
 
Bereits zu 8 Ob 71/09p bzw 8 Ob 31/11h hat der OGH darauf hingewiesen, dass der Widerrufsvorbehalt des Erlegers grundsätzlich mit der schuldbefreienden Wirkung eines Erlags nach § 1425 ABGB nicht vereinbar ist bzw in einem Spannungsverhältnis steht, hat aber klar am Erfordernis der Tilgungswirkung und der Prüfung der Schlüssigkeit des Antragsvorbringens festgehalten.
 
Diese Prüfung der Schlüssigkeit des Antragsvorbringens kann naturgemäß nur im jeweiligen Einzelfall erfolgen.
 
Im vorliegenden Fall streben die Erlegerinnen bis 30. 11. 2018 (das sind drei Jahre nach dem Todestag der Mutter) einen durch Fristablauf und Widerruf auflösend bedingten Erlag an, dessen Zulässigkeit sie auch im Revisionsrekursverfahren behaupten. Einem solchen Erlag käme aber keine schuldbefreiende Wirkung zu, sodass er als Erfüllungssurrogat nicht taugt. Eine Schuldtilgung ist – anders als bei einem zeitlich befristeten Widerrufsvorbehalt – hier auch nicht absehbar: Eine Befreiung der Schuldnerinnen könnte nur dann eintreten, wenn die Erlagsgegnerin einen Ausfolgungsantrag stellte, wovon die Erlegerinnen aber offenbar selbst nicht ausgehen, wurde die Annahme doch schon bisher von der Gläubigerin verweigert, indem sie den Betrag den Erlegerinnen rücküberwiesen hat. Um der Gläubigerin die Möglichkeit der Annahme zu geben, würde außerdem genügen, dass sich die Erlegerinnen weiterhin leistungsbereit halten. Sie haben im Übrigen nicht vorgebracht, dass und aus welchem Grund ihnen das (bis zu dem von ihnen genannten 30. 11. 2018) bei einer Geldschuld und trotz des nach ihren Behauptungen bereits eingetretenen Gläubigerverzugs beschwerlich fiele.
 
Schließlich räumen die Erlegerinnen in ihrem Revisionsrekurs ein, die Tilgung der Schuld sei nicht primär beabsichtigt gewesen. Davon ausgehend stellt sich die Frage, welchen – durch das Gesetz nicht gedeckten – Zweck sie mit dem Erlag ansonsten verfolgen. Da der Hinterlegungsantrag somit bis zuletzt in Bezug auf den Erlagszweck unschlüssig geblieben ist, wurde er von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen.
 
 

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