Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben
GZ 1 Nc 39/18b, 14.11.2018
OGH: Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu. Der förmliche Delegierungsantrag der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung ua dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines LG oder aus dem kollegialen Beschluss eines OLG abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Das ist hier der Fall.
Es ist somit ein LG außerhalb des Sprengels des OLG Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.