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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Verantwortung des ersten Schädigers durch eine dem anschließend operierenden Arzt anzulastende grob fahrlässige Fehlbehandlung insoweit aufgehoben wird, als dieser Kunstfehler gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeiführt, die im Fall einer lege artis durchgeführten Behandlung unterblieben wären

Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind dem Erstverletzer nicht zuzurechnen; bei einer fahrlässigen Fehlbehandlung ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung maßgeblich, ob dem Arzt ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat

16. 01. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1301 AGBG, § 1302 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verantwortung des ersten Schädigers, Arzthaftung, vorsätzliche / fahrlässige Fehlbehandlung,Solidarhaftung

 
GZ 6 Ob 182/18k, 25.10.2018
 
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vorliegt, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt; es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Es genügt, dass die generelle Eignung zur Schadensherbeiführung von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, wenn auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar war. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv voraussehbar war.
 
Hat ein Schädiger (Ersttäter) eine rechtswidrige Handlung dem Geschädigten gegenüber gesetzt und kommt es durch die einem Dritten (Zweittäter) vorwerfbare (oder ihm sonst zuzurechnende) Handlung zur Schadensentstehung oder Schadensweiterung, so haften beide idR solidarisch.
 
Durch Handlungen, die auf dem freien Willen Dritter beruhen, wird die Adäquität nicht notwendigerweise ausgeschlossenen, sondern es kommt allein darauf an, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Es besteht keine Haftung, wenn mit der Handlung des Dritten nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste. Bei der Beurteilung der Zurechnung der weiteren Schäden zum Ersttäter ist eine wertende Betrachtung geboten.
 
Werden bei der Heilbehandlung des vom Ersttäter Verletzten durch einen ärztlichen Kunstfehler die Folgen vergrößert, so haftet nach hLuRsp der Ersttäter, der dieses Risiko heraufbeschworen hat, auch weiterhin neben dem Arzt für die Folgen. Die Folgen einer vorsätzlichen Fehlbehandlung des Arztes sind hingegen dem Erstverletzer nicht zuzurechnen. Während das unwertbeladene Verhalten des Arztes ganz besonders schwer wiegt, bezog sich das Verschulden des Erstverletzers nur auf die erste Verletzung, und ist nur noch ein sehr geringes Maß an Adäquität gegeben oder fehlt diese.
 
Deutsche Rsp bejaht grundsätzlich die Adäquanz bei Schadensfolgen, die erst durch einen ärztlichen Kunstfehler bei Behandlung der Verletzung ausgelöst wurden, lehnt dies hingegen bei einem „besonders schweren Kunstfehler“ ab, wenn also der Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss. Dies steht mit der allgemeinen Formulierung in Einklang, wonach eine Zurechnung dann entfallen soll, wenn die Zweitursache im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird.
 
In der Entscheidung 7 Ob 233/00s ließ der OGH die Frage offen, ob (bereits) bei grober Fahrlässigkeit oder (erst) bei Vorsatz des Arztes, dem eine Fehlbehandlung unterläuft, eine Grenze zu ziehen sei, ab welcher eine Haftung des Ersttäters ausscheidet.
 
Harrer/Wagner meinen, die fehlerhafte Behandlung einer Verletzung durch einen Arzt komme – „statistisch gesehen“ – so selten vor, dass man nicht länger von einer adäquaten Schadensfolge sprechen sollte. Sie gehen damit offensichtlich davon aus, dass Schäden aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern dem Ersttäter nie zuzurechnen sind.
 
Dieser Auffassung vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Zum einen legen Harrer/Wagner nicht näher dar, auf welche Statistik sie sich berufen, zum anderen widerspricht die Aussage, eine fehlerhafte Behandlung einer Verletzung durch einen Arzt komme selten vor, der forensischen Erfahrung.
 
Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der bisherigen Rsp, wonach eine ärztliche Fehlbehandlung zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber auch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, abzugehen.
 
Maßgeblich ist vielmehr bei der gebotenen wertenden Betrachtung, ob die Möglichkeit eines bestimmten (weiteren) Schadenseintritts (aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung) so weit entfernt war, dass „nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte“, dem Arzt also ein besonders schwerer Kunstfehler unterlaufen ist, wobei er in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat.
 
Der dem Verfahren erster Instanz beigezogene medizinische Sachverständige hat zwar ausgeführt, dem Arzt sei bei der medizinisch nicht indizierten Operation ein „grober Behandlungsfehler“ unterlaufen, der aus gutachterlicher Sicht objektiv nicht mehr verständlich erscheine und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Damit ging das ärztliche Fehlverhalten über einen „gewöhnlichen“ Kunstfehler hinaus. Allerdings kann auch ein solcher (gravierender) Fehler bei der Heilbehandlung einer Verletzten nicht als gänzlich außerhalb der menschlichen Erfahrung liegend angesehen werden. Mag auch das Maß der Adäquität des Verhaltens der Beklagten gering sein, so fällt doch Folgendes zu ihren Ungunsten ins Gewicht: Ihr war nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt, dass ihr Hund andere Hunde nicht mochte und deshalb dazu neigte, sein Revier zu verteidigen, andere Hunde verbellte und auf fremde Hunde zulief. Sie vernachlässigte schuldhaft ihre Pflicht zur Verwahrung des Hundes und schuf damit genau jene Gefahr, die mit dem Halten derartiger Tiere verbunden ist. Die Folgen der an der Klägerin vorgenommenen Operation sind auch der Beklagten als Ersttäterin zuzurechnen, deren unwertbeladenes Verhalten als Ursache für diese nicht völlig in den Hintergrund tritt.
 
 

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