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Wirtschaftsrecht

OGH: Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 416 ff UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Lagergeschäft, Verjährung, Ablieferung

In seinem Erkenntnis vom 18.01.2007 zur GZ 2 Ob 287/06d hat sich der OGH mit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Lagergeschäften befasst:
OGH: Im Fall des Teilverlustes ist für den Beginn der Verjährung der Tag der Ablieferung (§ 423 UGB iVm § 414 Abs 2 UGB) maßgeblich. Ablieferung bedeutet, dass der Lagerhalter den Besitz und die Gewahrsame an dem Gut im Einverständnis mit dem Einlagerer wieder aufgibt.

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