Das Verhalten des Revisionswerbers lässt insbesondere erkennen, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften - zu denen ua die Duldung der (idR von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte) Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG zählt – einzuhalten
GZ Ra 2018/03/0099, 13.11.2018
Das VwG stellte fest, es sei bekannt, dass "souveräne Bewegungen", wie Anhänger des "S", des "A", der "F", der "B", der "T", der "R", der "E" oder der "V" bzw des "O (O)" und dergleichen, Gruppierungen darstellten, welche die Legitimation des Staates leugneten, ihre Ablehnung des in Österreich bestehenden Gesellschafts- und Rechtssystems auf die Verweigerung des positiven Rechts stützten und ausschließlich "Common Law bzw Universal- oder Naturrecht" als Regelwerk heranzögen.
Der Revisionswerber habe veranlasst, dass mit drei Schreiben vom 21. Mai 2016 gegen drei Mitarbeiter der BH sowie mit einem weiteren Schreiben vom 13. Juni 2016 gegenüber einem der Mitarbeiter der BH in Reaktion auf eine gegenüber dem Revisionswerber ergangenen Strafverfügung nach der StVO jeweils eine "Obligation" in der Höhe von EUR 6,666.666,--, sofort vollstreckbar, ausgesprochen worden sei, weiters sei in diesem Schreiben für den Revisionswerber als "delegiertem Menschenrechtskommissiar vom A" Immunität beansprucht worden. In diesem Zusammenhang sei ein weiteres Schreiben übermittelt worden, in dem neben dem Nachweis für die Legitimation der Organwalter der BH auch die Vorlage notarieller Beglaubigungen der Gründungsurkunde der Republik Österreich und der Gründungsurkunde des Bundeslandes verlangt und festgehalten worden sei, dass bei Nichtvorlage binnen Frist "unwiderruflich" gefolgert werde, dass diese Organwalter selbst und/oder "ihre Firma nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen" handeln und arbeiten würden. Mangels Vertrages mit der "Firma Polizei" sei um keine weitere Störung der Privatsphäre ersucht worden.
Bereits aus diesen - für "souveräne Bewegungen" typischen - Verhaltensweisen gehe die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer solchen hervor. Auf Grund seines Besuches von Veranstaltungen des "S" und dem Kontakt zum "A" werde angenommen, dass der Revisionswerber ein Anhänger dieser Bewegungen sei. Eine Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Bewegung "O (O)" habe nicht festgestellt werden können.
VwGH: Gem § 25 Abs 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. § 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSe Prognosebeurteilung, die auf einem Schluss aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen gründet. Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde unterliegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. "Tatsachen" iSd § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt. Vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf zukünftiges Verhalten iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind.
Bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss iS ihrer Z 1 bis 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund.
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde nach § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, weil die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Die Versagung der Ausstellung bzw die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden trägt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern stellt eine administrativrechtliche Maßnahme dar, die insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die über eine waffenrechtliche Urkunde verfügt, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften sowie die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet.
Der Revisionswerber tritt der auf einer schlüssigen Beweiswürdigung gegründeten maßgebenden Feststellung des VwG nicht konkret entgegen, dass er bei einer im bekämpften Erkenntnis angesprochenen Veranstaltung des "S" eine ihm gegenüber von der BH erlassene Strafverfügung wegen Übertretung der StVO, wie im Erkenntnis näher dargestellt, an eine (ihm behauptetermaßen jetzt nicht mehr bekannte) Adresse in der Steiermark geschickt habe. Außerdem habe sich der Revisionswerber - ebenfalls unstrittig - dort als "Mensch" erfassen lassen.
Angesichts der notorischen fundamentalen Ablehnung österreichischer Hoheitsrechte und derart auch der Beachtung österreichischer Verwaltungsvorschriften seitens des in Rede stehenden "S" (vgl dazu näher die Ausführungen in den EBRV 1621 BlgNR 25. GP, S 5 f, zur Strafgesetznovelle 2017, BGBl I Nr 117/2017) hat es der Revisionswerber mit der besagten Weiterleitung der Strafverfügung zumindest in Kauf genommen, dass dann vom "S" in der Folge ein Verhalten gegen österreichische Behörden bzw deren Organwaltern gesetzt wurde, wie dies in der angefochtenen Entscheidung näher beschrieben wird. Dieses ablehnende Verhalten des "S", das sich ua darin zeigt, die hoheitlichen Befugnisse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rundweg in Abrede zu stellen ("Firma Polizei"), kann dem Revisionswerber schon bei der von ihm besuchten Veranstaltung im Übrigen nicht verborgen geblieben sein. In diese Richtung weist der Umstand, dass er sich dann vor dem VwG zur Abgabe einer "Loyalitätserklärung" veranlasst sah, wie sie im bekämpften Erkenntnis beschrieben wird.
Ausgehend davon kann die Beurteilung des VwG, dass dieses weitere Verhalten nach der Weiterleitung letztlich dem Revisionswerber zuzurechnen sei, nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Damit ist für den Revisionswerber mit seinem ausführlichen Vorbringen, dass er die im angefochtenen Erkenntnis dargestellte weitere Vorgangsweise gegenüber den Organwaltern der BH nicht (ua iSd§ 871 ABGB) veranlasst habe, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für seine Kritik an den Ausführungen des VwG, wonach nicht abschließend habe geklärt werden können, ob die dargestellten Schreiben an die Organwalter von einer dritten Person oder (doch) vom Revisionswerber selbst verfasst wurden. Ebenso fehl geht auch sein Vorbringen, dass er auf dem Boden der Strafverfügung die Verwaltungsstrafe ohne weiteres Verfahren bezahlt habe, zumal sich die dargestellten Aktivitäten des "S" infolge der Weiterleitung der Strafverfügung als davon unabhängig darstellen.
Auf dieser Basis entspricht die Beurteilung des VwG, dass der Revisionswerber nicht mehr die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG aufweist, weshalb seine Waffenbesitzkarte auf dem Boden des § 25 WaffG zu entziehen war, der Rechtslage. Die geschilderte Weiterleitung im Zug des Besuchs der Veranstaltung des "S" lässt angesichts des vom WaffG verlangten strengen Beurteilungsmaßstabes den begründeten Schluss zu, dass der Revisionswerber Waffen entgegen dem WaffG und den darauf gegründeten Rechtsvorschriften und Verhaltensweisen und somit missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Das Verhalten des Revisionswerbers lässt insbesondere erkennen, dass er nicht bereit ist, die maßgeblichen waffenrechtlichen Rechtsvorschriften - zu denen ua die Duldung der (idR von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte) Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG zählt - einzuhalten.