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Steuerrecht

VwGH: KöSt – Verlustverrechnungszeitpunkt bei einer Einbringung

In § 21 Z 1 UmgrStG wird auf den "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum" abgestellt; auch für den Fall einer Einbringung zu einem unterjährigen Einbringungsstichtag kann damit nicht das Kalenderjahr gemeint sein, in dem der Einbringungsstichtag selbst liegt, sondern das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr; das ergibt sich im Übrigen auch aus der ertragsteuerlichen Gleichsetzung des Veranlagungszeitraumes mit dem Kalenderjahr; im vorliegenden Fall kann somit der Verlustabzug aus dem Rumpfwirtschaftsjahr (1. Jänner 2008 bis 31. März 2008) der einbringenden Körperschaft bei der übernehmenden GmbH nicht im Veranlagungszeitraum 2008, sondern erst im Veranlagungszeitraum 2009 abgezogen werden

13. 01. 2019
Gesetze:   § 4 BAO, § 21 UmgrStG, § 7 KStG, § 2 EStG, § 24 KStG, § 39 EStG, § 4 UmgrStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Umgründung, Verlustverrechnungszeitpunkt bei Einbringung, Rumpfwirtschaftsjahr, Kalenderjahr

 
GZ Ro 2017/15/0044, 27.06.2018
 
Der Hotelbetrieb einer Körperschaft wurde in eine GmbH unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art III UmgrStG zum Einbringungsstichtag 31. März 2008 eingebracht. Die GmbH machte daraufhin in der Körperschaftsteuererklärung 2008 den Verlust der einbringenden Körperschaft aus deren Rumpfwirtschaftsjahr (1. Jänner bis 31. März 2008) als Verlustvortrag geltend.
 
VwGH: Der von § 21 Z 1 UmgrStG verwendete Begriff des "Veranlagungszeitraum" wird im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht durch ausdrückliche Regelung in § 24 Abs 1 KStG bzw § 39 Abs 1 EStG mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt.
 
Ein Veranlagungszeitraum kann dabei mehrere Abschnitte umfassen. So ist der Gewinn eines Wirtschaftsjahres bei der Veranlagung in jenem Kalenderjahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs 5 KStG bzw § 2 Abs 5 EStG). In einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) können damit bei Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auch mehrere Wirtschaftsjahre enden. Einheitlicher Veranlagungszeitraum bleibt aber auch diesfalls das Kalenderjahr.
 
Korrespondierend regelt § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO, dass der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich "für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird", entsteht.
 
Aus der ausdrücklichen ertragsteuerlichen Gleichsetzung des Veranlagungszeitraums mit dem Kalenderjahr ergibt sich aber auch bereits für § 21 Z 1 UmgrStG, dass mit dem "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum" nicht das Kalenderjahr gemeint sein kann, in dem der Verschmelzungs- bzw Einbringungstag selbst liegt, sondern - wie auch die hL annimmt - das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr.
 
Damit im Einklang stehen auch die Erläuterungen zu § 4 UmgrStG, wonach § 4 UmgrStG "entsprechend § 1 Abs 5 StruktVG" den Übergang des Verlustvortragsrechtes auf die aufnehmende Körperschaft "mit folgenden Änderungen" vorsehe: "Der übernehmenden Körperschaft stehen nach Z 1 Verluste und Verlustvorträge ... der übertragenden Körperschaft nicht schon im Verschmelzungsjahr, sondern erst im darauf folgenden Veranlagungszeitraum als Sonderausgaben zu".
 
 

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