Home

Fremdenrecht

VwGH: Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG (iZm Kinder)

Nach der Rsp des VwGH sind im Rahmen der Abwägung gem § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw Minderjährige betroffen sind, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen; maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden

13. 01. 2019
Gesetze:   § 9 BFA-VG, § 52 FPG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Schutz des Privat- und Familienlebens, Interessenabwägung, Kinder

 
GZ Ra 2018/21/0205, 13.11.2018
 
VwGH: Unter anderem im Erkenntnis VwGH 21.2.2013, 2011/23/0617 bis 0619, wurde in Bezug auf die Begründung der Interessenabwägung zusammenfassend festgehalten, die von den Parteien geltend gemachten integrationsbegründenden Umstände stellten sich nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass sie mit ihrem Verhalten letztlich versuchen, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Inhaltsgleiche Aussagen, die nicht nur für Ausweisungen, sondern auch für Rückkehrentscheidungen gelten, finden sich noch in zahlreichen anderen Entscheidungen des VwGH. Das BVwG bewegte sich somit - entgegen der Revisionsmeinung - im Rahmen dieser Rsp, indem es in der von der Revision kritisierten Passage des angefochtenen Erkenntnisses darauf abstellte, ob die Revisionswerber derart "außergewöhnliche Integrationsleistungen" erbracht hätten, dass sie "für ihren Verbleib ausschlagen würden".
 
Betreffend die Interessenabwägung wird in der Zulassungsbegründung der Revision die Meinung vertreten, die Begründung des BVwG stehe im Widerspruch zur Rsp des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721), weil das Familienleben der Revisionswerber nicht zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst gewesen seien. Außerdem stelle die Rückkehr in den Herkunftsstaat für die revisionswerbenden Kinder eine unzumutbare Härte dar, weil sie bisher noch gar keine (Fünft- und Sechstrevisionswerber) bzw nur kurze Zeit (Dritt- und Viertrevisionswerber) in Tschetschenien verbracht hätten.
 
Richtig ist zwar, dass in dem genannten Erkenntnis des VwGH unter Bezugnahme auf Rsp des EGMR zum Ausdruck gebracht wurde, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei (ua) zu berücksichtigen, "ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei."; es sei (ua) darauf abzustellen, "ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte." Diese Aussagen beziehen sich jedoch - wie auch in dem dort behandelten Fall - nur auf Konstellationen, in denen ein Familienleben erst im Aufnahmestaat während unsicheren Aufenthalts (zumindest) eines der Familienmitglieder begründet wurde und in dem es um einen durch die Aufenthaltsbeendigung bewirkten Eingriff in das Familienleben geht.
 
Daraus kann - anders als die Revision offenbar meint - allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Familienleben der Revisionswerber in maßgeblicher Weise bereits vor der Einreise nach Österreich bestand und nunmehr nur ein mit den Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in das Privatleben zur Debatte steht, eine solche Entscheidung jedenfalls unzulässig wäre und der Unsicherheit des Aufenthalts bei der Interessenabwägung keine Bedeutung zukomme. Vielmehr ist nach § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG nicht nur bei der Beurteilung des "Familienlebens", sondern auch des "Privatlebens" iSd Art 8 EMRK die Frage zu berücksichtigen, ob es in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Diese Bestimmung erfasst somit auch die das "Privatleben" betreffenden Umstände, wie insbesondere alle sich auf die Integration beziehenden Aspekte.
 
In diesem Sinn entspricht es der stRsp des VwGH, es dürfe bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des VwGH auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt.
 
Von dieser Rsp ist das BVwG nicht abgewichen, weil es ohnehin bloß die beim Erstrevisionswerber und bei der Zweitrevisionswerberin zu berücksichtigenden integrationsbegründenden Umstände, va die mittlerweile erworbenen sozialen Bindungen, wegen ihrer Erlangung während unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet als relativiert ansah.
 
Nach der Rsp des VwGH sind im Rahmen der Abwägung gem § 9 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw Minderjährige betroffen sind, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
 
Das BVwG hat aber nicht nur diese Judikaturlinie im angefochtenen Erkenntnis zitiert, sondern es hat sich dann auch eingehend mit der Situation der revisionswerbenden Kinder, sowohl in Bezug auf die Verhältnisse in Österreich, als auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befasst. Das dabei erzielte Ergebnis, ihre gemeinsame Ausreise mit den Eltern stelle keine unverhältnismäßige Härte dar, ist va angesichts ihres anpassungsfähigen Alters - die in Österreich geborenen Kinder besuchten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst den Kindergarten und die beiden anderen Kinder haben die ersten Lebensjahre in Tschetschenien verbracht und sind mittlerweile nicht so lange in Österreich sozialisiert, dass für sie eine Rückkehr unzumutbar erscheinen musste - nicht als unvertretbar anzusehen. Im Übrigen beschäftigte sich das BVwG auch mit der Frage, ob für die Revisionswerber bei einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage bestehen werde. Das wird in der Revision zwar bestritten, ohne jedoch die diesbezüglichen Feststellungen des BVwG, insbesondere zum Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten und einer Unterkunftsmöglichkeit, substanziiert zu bekämpfen und ohne insoweit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at