In einem solchen Fall ist aber von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des VwG hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rsp des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt
GZ Ro 2018/02/0030, 27.11.2018
VwGH: Nach der ständigen hg Rsp ist auf eine Rechtsfrage, die das VwG bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass zu der vom VwG aufgeworfenen Rechtsfrage bereits hg Rsp vorhanden ist.
Nach der hg Rsp kann der VwGH zwar eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist aber von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des VwG hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rsp des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
Die Revisionswerberin behauptet vorliegend bloß allgemein, das VwG sei von "der ständigen Judikatur des VwGH" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg Rsp ihrer Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen.