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Verfahrensrecht

OGH: Bewilligung der pfandweisen Beschreibung – zur Frage, ob der angeordnete Vollzug derselben unter die Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO fällt

Vollzugsanordnungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung unterliegen – anders als einstweilige Verfügungen selbst und sonstige Beschlüsse, die in ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung sehr nahe kommen – der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; bestätigende Beschlüsse betreffend die Vollzugsanordnung sind demnach auch dann jedenfalls unanfechtbar, wenn sie auf der Bewilligung einer pfandweisen Beschreibung beruhen

07. 01. 2019
Gesetze:   § 402 EO, § 528 ZPO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Konformitätssperre, pfandweise Beschreibung, Vollzugsanordnung, bestätigende Beschlüsse

 
GZ 5 Ob 151/18v, 03.10.2018
 
OGH: Die pfandweise Beschreibung von Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters gem § 1101 ABGB wird durch die Art XIII Z 6 und XXVII EGEO (nur) verfahrensrechtlich zu einer Sicherungsexekution eigener Art. Hinsichtlich des Verfahrens sind demnach grundsätzlich die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen anzuwenden. Dies gilt auch für die neuen Bestimmungen, wie etwa § 402 Abs 1 EO.
 
Gem § 402 Abs 1 EO ist im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer Exekution § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden; ein Revisionsrekurs ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformität) gilt daher gem § 402 Abs 1 EO hinsichtlich pfandweiser Beschreibungen nicht.
 
§ 402 Abs 1 EO nimmt nur die dort genannten Sachentscheidungen von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus. Eine solche Sachentscheidung liegt hier aber nicht vor.
 
Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen ist nicht die Bewilligung der pfandweisen Beschreibung selbst, sondern der auf Basis des Bewilligungsbeschlusses angeordnete Vollzug derselben. Vollzugsanordnungen werden in § 402 Abs 1 EO nicht erwähnt. Die Bestimmung wird zwar teilweise analog auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt. Analogie setzt jedoch eine planwidrige Lücke voraus; das Gesetz muss, gemessen an seiner Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Durch die Bestimmung des § 402 Abs 1 EO sollte der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekurs-bestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Auf bloße Vollzugsanordnungen treffen diese Motive des Gesetzgebers nicht zu. Vollzugsanordnungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung unterliegen daher – anders als einstweilige Verfügungen selbst und sonstige Beschlüsse, die in ihrer Tragweite der Erlassung, Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung sehr nahe kommen – der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
 
Bestätigende Beschlüsse betreffend die Vollzugsanordnung sind demnach auch dann jedenfalls unanfechtbar, wenn sie auf der Bewilligung einer pfandweisen Beschreibung beruhen.
 
 

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