Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot; Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt; dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand
GZ 8 Ob 145/18h, 24.10.2018
OGH: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen sind auch im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses unzulässig. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand