Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt; im Bereich der Amtshaftung geht es nicht primär darum, wie ein Organ richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte, sondern um die Beurteilung, ob es in unvertretbarer Gesetzesanwendung eine mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Ziel einer Norm unvereinbare Rechtsauffassung vertreten hat; die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens spielt sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab
GZ 1 Ob 74/18s, 21.11.2018
OGH: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf einen bestimmten Posten besteht, begründet es einen Ersatzanspruch nach dem AHG, wenn das zur Ernennung berufene Organ sein ihm eingeräumtes Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt und damit einen Bewerber schädigt. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. Ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden; eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. Im Bereich der Amtshaftung geht es nicht primär darum, wie ein Organ richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte, sondern um die Beurteilung, ob es in unvertretbarer Gesetzesanwendung eine mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Ziel einer Norm unvereinbare Rechtsauffassung vertreten hat. Es soll nicht jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung unterzogen werden.
Die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens spielt sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab. Anhand der festgestellten und von der Begutachtungskommission berücksichtigten Lebensläufe kann objektiv nur schwer beurteilt werden, welcher Bewerber den in der Ausschreibung konkretisierten fachlichen Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle eher entsprach. Noch weniger als die fachlichen Voraussetzungen können die sozial-persönlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle objektiv beurteilt werden, zumal das Gutachten hinsichtlich der dazu in der Ausschreibung geforderten Eigenschaften nur eine eingeschränkte Beurteilungsgrundlage bietet. Dass konkrete in der Ausschreibung genannte sozial-persönliche Eigenschaften bei ihm in größerem Ausmaß als bei der Mitbewerberin vorhanden gewesen wären, behauptet der Kläger nicht. Die (detailliert begründete) Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Ausführungen der Begutachtungskommission zur sozial-persönlichen Eignung der Mitbewerberin nur schwer nachzuvollziehen seien und es vertretbar gewesen sei, davon abzugehen, erscheint nicht korrekturbedürftig. Entsprechendes gilt für die fachliche Eignung und die besondere Berücksichtigung des Fachwissens im Bereich des Finanzstrafrechts.