Home

Strafrecht

OGH: Verfolgungshindernis iZm Tatprovokation

Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen; jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten-)Bestimmung iSd § 12 zweiter Fall StGB – zugute

07. 01. 2019
Gesetze:   § 133 StPO, § 5 StPO, § 12 StGB
Schlagworte: Verfolgungshindernis, Tatprovokation, Täter

 
GZ 14 Os 101/18m, 09.10.2018
 
OGH: Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Negativfeststellungen zu einer unzulässigen Tatprovokation des Angeklagten Fr***** (§ 5 Abs 3 StPO) spricht die Mängelrüge keine für die den Bf betreffende Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an.
 
Sie übersieht nämlich, dass Verfolgungshindernisse – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter wirken, bei dem sie vorliegen. Jenes des (hier in Frage kommenden) § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme dem Bf daher nur im Fall einer ihn selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (hier: im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten-)Bestimmung iSd § 12 zweiter Fall StGB – zugute, was die Rüge gar nicht behauptet.
 
Davon abgesehen haben sich die Tatrichter mit der (in der Hauptverhandlung erstmals gewählten) Verantwortung des Angeklagten Fr*****, er sei durch eine Vertrauensperson und einen verdeckten Ermittler der Polizei zur Tat provoziert worden, auseinandergesetzt und – entgegen dem Vorwurf bloßer „Scheinbegründung“ – logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung gelangten, dass vielmehr der Genannte selbst auf der Suche nach einem Suchtgiftkäufer war und das inkriminierte Geschäft durch Kontaktaufnahme mit einem – nunmehr als Vertrauensperson der Polizei tätigen – früheren Bekannten initiierte.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at